21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 7802

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Urteil30.04.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 127.07 und BVerwG 2 C 11.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.04.2009

BVerwG: Auch Beamte müssen Praxisgebühr zahlenZahlung der Praxisgebühr ist Beamten zumutbar

Auch Beamte und ihre beihil­fe­be­rech­tigten Familien­an­ge­hörigen müssen die sogenannte Praxisgebühr zahlen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihil­fe­vor­schriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psycho­the­ra­peu­tische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal je Beihil­fe­be­rech­tigten und berück­sich­ti­gungs­fähigen Angehörigen gekürzt.

OVG Münster sah Verstoß gegen das Verfas­sungsrecht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verfas­sungsrecht. Der Vorschrif­tengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Dieser Rechts­auf­fassung ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entgegen getreten.

BVerwG erklärt Praxisgebühr für rechtmäßig

Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihil­fe­vor­schriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berück­sich­ti­gungs­fähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2 % des jährlichen Einkommens überschreitet. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belas­tungs­grenze sogar 1 % des jährlichen Einkommens.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2009 des BVerwG vom 30.04.2009

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