14.11.2024
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Dokument-Nr. 274

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Entscheidung03.03.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 11.04
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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung03.03.2005

Keine Verpflichtung beamteter S-Bahnführer zur "Grobreinigung" der Züge

Die Kläger, Lokomotivführer in S-Bahnen des Rhein-Main-Verkehrs­ver­bundes, wehren sich gegen eine Arbeits­an­weisung, die ihnen zeitlich unbefristet zur Pflicht macht, im Wendebahnhof bei einem mehr als halbstündigen Aufenthalt in den von ihnen geführten Zügen grobe Abfälle (Zeitungen, Dosen, Flaschen, Verpa­ckungs­ma­terial) einzusammeln und Aschen- und Abfallbehälter zu leeren.

Die Kläger halten diese Arbeits­an­weisung für nicht vereinbar mit ihrer Dienststellung als beamtete Lokomotivführer. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat ihre Auffassung heute bestätigt.

Auch nach der Privatisierung der ehemaligen Bundesbahn sind ihre Nachfol­ge­ge­sell­schaften verpflichtet, die Rechtsstellung der ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu wahren. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung (Art. 143 a GG). Hierzu gehört der Anspruch auf einen Tätig­keits­bereich, der der vorge­schriebenen Ausbildung und der Dienststellung des Beamten entspricht. Zwar darf einem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, doch ist dies nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig. Die "Grobreinigung" der S-Bahn-Züge gehört nicht zum ausbildungs- und laufbahngemäßen Tätig­keits­bereich der Lokomotivführer.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2005 des BVerwG vom 03.03.2005

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