15.11.2024
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Dokument-Nr. 6846

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.10.2008

Bundes­nach­rich­ten­dienst darf auch Bundes­wehr­soldaten beschäftigen

Im Bundes­nach­rich­ten­dienst - BND - dürfen auch Bundes­wehr­soldaten beschäftigt werden. Allerdings dürfen nur solche Dienstposten mit Soldaten besetzt werden, die im Zusammenhang mit der dem BND übertragenen Aufgabe der militärischen Ausland­sauf­klärung stehen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im Bundesnachrichtendienst – BND – dürfen auch Bundes­wehr­soldaten beschäftigt werden. Bei einer solchen Verwendung handelt es sich nicht um einen Einsatz von Streitkräften im Innern, der außerhalb des Vertei­di­gungsfalls verfas­sungs­widrig ist, soweit ihn das Grundgesetz nicht ausdrücklich zulässt. Die beim BND verwendeten Soldaten sind aus den Befehlss­trukturen der Bundeswehr ausgegliedert. Für die Dauer ihrer Beschäftigung beim BND unterstehen sie nicht der Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers für Verteidigung, sondern dem Weisungsrecht des Präsidenten des BND. Die beim BND mit Soldaten besetzbaren Stellen bestimmt der vom Bundestag verabschiedete Haushaltsplan. Allerdings dürfen nur solche Dienstposten mit Soldaten besetzt werden, die im Zusammenhang mit der dem BND übertragenen Aufgabe der militärischen Ausland­sauf­klärung stehen.

Sachverhalt

Eine beim BND beschäftigte Beamtin war bei der Besetzung eines Beför­de­rungs­dienst­postens einem mit ihr konkurrierenden Oberst unterlegen. Sie hatte geltend gemacht, die Stelle eines Unter­ab­tei­lungs­leiters mit dem Aufgabengebiet Perso­nal­ma­na­gement und Organi­sa­ti­o­ns­ent­wicklung beim BND dürfe nicht mit einem Soldaten besetzt werden.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht weist die Klage ab

Das trifft nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht zu. Über die Verwendung der dem BND unterstehenden Soldaten zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Ausland­sauf­klärung entscheidet der Präsident des BND im Rahmen der ihm vom Chef des Bundes­kanz­leramts erteilten Dienstanweisung nach seinem Ermessen. Die Besetzung der Stelle des Unter­ab­tei­lungs­leiters beim BND mit einem Soldaten hält sich in diesem Rahmen, weil diese Stelle im Zusammenhang mit der militärischen Ausland­sauf­klärung steht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/2008 vom 16. Oktober 2008

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