27.11.2024
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Dokument-Nr. 1615

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Urteil04.04.2001BundesverwaltungsgerichtBVerwG 11 C 12.00
Urteil04.04.2001BundesverwaltungsgerichtBVerwG 11 C 13.00
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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.04.2001

Bundesverwaltungsgericht Urteil04.04.2001

Kein Grund­steu­er­erlass bei strukturell bedingtem Wohnungs­leerstand

Die klagende Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft vermietet in Stendal Wohnungen in einer sog. Plattenbau-Siedlung.

Infolge der gesunkenen Einwohnerzahl Stendals kann sie die Wohnungen teilweise nicht vermieten. Wegen der damit verbundenen Ertrags­min­derung begehrt sie für das Jahr 1997 von der Stadt Stendal den Erlass der Grundsteuer in bestimmtem Umfang. Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Grund­steu­er­erlass komme nur bei vorübergehenden Ertrags­min­de­rungen in Betracht, nicht hingegen bei Wertminderungen aufgrund eines strukturell bedingten Wohnungs­leer­stands, wie er in Stendal gegeben sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Das Überangebot von Wohnungen aufgrund des Rückgangs der Einwohnerzahl vermindert den Wert der Mietwohnungen in Stendal. Die Ertrags­min­derung, die die Klägerin geltend macht, beruht allein auf dieser Veränderung der allgemeinen Wertver­hältnisse. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 33 des Grund­steu­er­ge­setzes rechtfertigt eine solche Ertrags­min­derung, die alle Vermieter im Grundsatz in vergleichbarer Weise trifft, nicht einen Grund­steu­er­erlass. Dieser ist vorübergehenden Mietausfällen im Einzelfall vorbehalten. Dieser Rechtslage kann die Klägerin Rechnung tragen, indem sie Wohnungen aus dem Markt nimmt; dies führt über eine Fortschreibung des Einheitswerts zur Anpassung der Bemes­sungs­grundlage für die Grundsteuer an die tatsächlichen Gegebenheiten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2001 des BVerwG vom 04.04.2001

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