15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 4835

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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.09.2007

Abschie­bungs­verbot wegen Krankheit führt zu Rechts­wid­rigkeit der Abschie­bung­s­an­drohung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gegenüber einem Asylbewerber ausgesprochene Androhung der Abschiebung in sein Heimatland aufzuheben ist, wenn nachträglich im gerichtlichen Verfahren ein Abschie­bungs­verbot wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) festgestellt wird.

Damit hat der nunmehr für das Asylrecht zuständige 10. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts eine seit Inkrafttreten des Zuwan­de­rungs­ge­setzes im Jahre 2005 umstrittene Frage geklärt. Nach der früheren Rechtslage blieb die Abschie­bung­s­an­drohung des Bundesamts in einem solchen Fall bestehen und entfiel erst mit der Erteilung eines Aufent­halt­s­titels. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nun entschieden, dass nach der neuen Rechtslage in solchen Fällen die vom Bundesamt ausgesprochene Androhung der Abschiebung in diesen Staat – anders als nach der früheren Rechtslage – stets aufzuheben ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aus dem kürzlich in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007. Danach ist allein das Bundesamt für die Feststellung aller zielstaats­be­zogenen Abschie­bungs­verbote nach § 60 AufenthG bei Asylbewerbern zuständig. Das Bundesamt – und nicht wie früher die Auslän­der­behörde - hat folglich auch das in Ausnahmefällen noch eröffnete behördliche Ermessen im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszuüben. Damit kann auch bei Feststellung eines solchen Abschie­bungs­verbots die Androhung der Abschiebung in den betreffenden Staat - ebenso wie bei den übrigen zwingenden Abschie­bungs­verboten - keinen Bestand mehr haben.

Der Entscheidung lag der Fall eines aus Aserbaidschan stammenden Ehepaares armenischer Abstammung zugrunde. Die Eheleute hatten mit ihren (im Übrigen erfolglosen) Asylklagen im Berufungs­ver­fahren auch geltend gemacht, sie dürften nicht nach Aserbaidschan abgeschoben werden, weil sie wegen der dort erlittenen Übergriffe an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung litten, die sich im Falle einer Rückkehr erheblich verschlimmern würde. Das Oberver­wal­tungs­gericht Weimar hatte die von den Klägern vorgelegten fachärztlichen Atteste nicht für ausreichend gehalten und das Vorliegen eines Abschie­bungs­verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne weitere Aufklärung verneint. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat darin im Fall des Ehemannes einen Verfah­rens­mangel gesehen und die Sache insoweit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Die Revision der Ehefrau hatte dagegen keinen Erfolg, weil das von ihr vorgelegte Attest keinen Anlass für weitere gerichtliche Aufklärung bot.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/07 des BVerwG vom 11.09.2007

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