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Dokument-Nr. 6128

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Urteil29.05.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 10.07, 10 C 11.07, 10 C 12.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.05.2008

Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu den Anforderungen an eine inländische Fluchtal­ter­nativeAblehnung von Asyl nur bei zumutbarer inner­staat­licher Zufluchts­mög­lichkeit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zu der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtal­ter­native Stellung genommen und die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern unter Berufung auf die Möglichkeit internen Schutzes Asyl und Flücht­lings­schutz versagt werden kann.

Die Kläger, aus Aserbaidschan stammende armenische Volkszugehörige, beantragten erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Kassel hat eine der Gewährung von Asyl sowie der Zuerkennung von Flücht­lings­schutz entge­gen­stehende inländische Fluchtal­ter­native in Berg-Karabach bejaht, denn dieses zu Aserbaidschan gehörende Gebiet sei für die Kläger von Armenien aus erreichbar. Nach Erhalt einer Einrei­se­er­laubnis für Armenien könnten sie den Flücht­lings­status in Armenien erwerben und sodann visumfrei nach Berg-Karabach einreisen. Im Übrigen hätten sie die Möglichkeit, in der ständigen Vertretung in Eriwan eine Einrei­se­er­laubnis für Berg-Karabach zu beantragen; ein ggf. über ein Jahr andauernder Zwischen­auf­enthalt in Armenien sei ihnen zumutbar. In Berg-Karabach seien sie vor Verfolgung sicher und auch keinen anderen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt, die so am Herkunftsort nicht bestünden.

Der 10. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Einem Asylbewerber darf eine inländische Fluchtal­ter­native u.a. nur dann entge­gen­ge­halten werden, wenn er das entsprechende Gebiet tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird eine auf verlässliche Tatsa­chen­fest­stel­lungen gestützte Prognose der Erreichbarkeit, damit sich die innerstaatliche Zufluchts­mög­lichkeit nicht nur als theoretische Option, sondern dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen Schutzes darstellt. Diesen Anforderungen genügt die Berufungs­ent­scheidung nicht; der Verwal­tungs­ge­richtshof wird die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Der Senat hat im Übrigen zum Flücht­lings­schutz mit Blick auf Art. 8 der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie) entschieden, dass von dem Betroffenen nur dann vernünf­ti­gerweise erwartet werden kann, sich in einem anderen Teil seines Herkunftslandes aufzuhalten, wenn ihm dort jedenfalls keine existenzielle Gefährdung droht. Für die Gewährung von Flücht­lings­schutz unerheblich ist, ob diese Gefährdung an seinem Herkunftsort in gleicher Weise besteht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des BVerwG vom 29.05.2008

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