21.11.2024
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Dokument-Nr. 8195

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Beschluss22.07.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 WB 15.08
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss22.07.2009

Auch bei Bundes­wehr­se­in­sätzen im Ausland sind Vertrau­ens­per­so­nen­ver­samm­lungen zu bildenInter­es­sen­ver­tretung der Soldaten muss auch im Feldlager gegeben sein

Im Rahmen von Ausland­s­e­in­sätzen der Bundeswehr sind grundsätzlich die gleichen Solda­ten­ver­tre­tungen zu bilden wie im Inland. Insbesondere sind in den Feldlagern der Bundeswehr, sofern diese inländischen Kasernen entsprechen, Versammlungen der Vertrau­ens­personen zu bilden, die die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Feldla­ger­kom­man­danten vertreten. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Das Solda­ten­be­tei­li­gungs­gesetz (SBG), das seiner Funktion nach dem Perso­na­l­ver­tre­tungsrecht für den öffentlichen Dienst vergleichbar ist, sieht unter anderem in militärischen Einheiten (z.B. Kompanien) und auf Schiffen und Booten der Marine die Wahl von Vertrau­ens­personen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften vor. Auf der Ebene der militärischen Verbände und der Kaser­nen­be­reiche werden außerdem Versammlungen der Vertrau­ens­personen als Solda­ten­ver­tre­tungen gebildet. Während das Solda­ten­be­tei­li­gungs­gesetz die Wahl von Vertrau­ens­personen auch während der Dauer von Auslands­ver­wen­dungen vorsieht, war bisher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung strittig, ob bei Ausland­s­e­in­sätzen auch Vertrau­ens­per­so­nen­ver­samm­lungen zu bilden sind. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Frage nunmehr bejaht.

Berufen auf nicht existierende Solda­ten­ver­tretung nicht möglich

Gegenstand der Entscheidung war die Wehrbeschwerde eines Hauptfeldwebels, der im Frühjahr 2007 in Afghanistan eingesetzt und im Feldlager Camp Marmal in Mazare- Sharif stationiert war. Er wandte sich gegen eine Regelung der dort geltenden Feldla­ger­ordnung, die er für rechtswidrig hielt, weil bei ihrem Erlass eine Beteiligung der Vertrau­ens­per­so­nen­ver­sammlung unterblieben ist. Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Soldaten recht gegeben. Er hat in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass das Camp Marmal, in dem rund 2.600 überwiegend deutsche Soldaten untergebracht sind, eine Kaserne im Sinne des Solda­ten­be­tei­li­gungs­ge­setzes darstellt. Der Senat hat außerdem klargestellt, dass es Sache des Führers des Einsatz­kon­tingents oder des Feldla­ger­kom­man­danten ist, die Vertrau­ens­per­so­nen­ver­sammlung zu ihrer konsti­tu­ie­renden Sitzung einzuberufen; unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Solda­ten­ver­tretung, die hätte beteiligt werden können, faktisch nicht existierte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/09 des BVerwG vom 22.09.2009

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