03.12.2024
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Dokument-Nr. 378

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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.04.2005

Kein Aufent­haltsrecht nach Assozia­ti­o­nsrecht EG/Türkei bei Scheinehe

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass ein türkischer Arbeitnehmer im Falle einer durch Täuschung erlangten Aufent­halt­s­er­laubnis kein Aufent­haltsrecht nach dem Assozia­ti­o­ns­rats­be­schluss EG/Türkei erwirbt (Art. 6 ARB 1/80). Dabei ist unerheblich, ob er wegen seines Verhaltens bestraft wurde und ob frühere Aufent­halt­s­er­laubnisse zurückgenommen wurden.

Der Kläger, ein 1960 geborener türkischer Staats­an­ge­höriger, heiratete im Januar 1992 in London eine damals 21-jährige Deutsche. Einige Monate später reiste er nach Deutschland ein. In der Folgezeit erhielt er zum Zweck der Eheführung mehrfach befristete Aufent­halt­s­er­laubnisse und 1997 eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis. Diese sowie die 1995 erteilte befristete Erlaubnis nahm die Beklagte im Januar 2001 zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Auslän­der­behörde arglistig über das Bestehen einer ehelichen Lebens­ge­mein­schaft getäuscht. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied nach Anhörung mehrerer Zeugen, die Rücknahme sei zu Recht erfolgt. Die – inzwischen geschiedene – Ehefrau des Klägers sei mit diesem gegen Zahlung von 5 000 DM eine so genannte Scheinehe eingegangen, um ihm den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Beide Ehepartner seien aber von Anfang an getrennte Wege gegangen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Aufent­halt­s­er­laubnisse zurückgenommen werden durften, weil nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs eine eheliche Lebens­ge­mein­schaft nicht bestanden hat. Der Kläger hat auch aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer kein Aufent­haltsrecht nach höherrangigem Assozia­ti­o­nsrecht EG/Türkei erworben, das der Rücknahme der Aufent­halt­s­er­laubnisse entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) fehlt es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80, wenn der türkische Arbeitnehmer wie hier seine Aufent­halt­s­er­laubnis durch Täuschung erwirkt hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Unerheblich ist deshalb auch, dass der Kläger von dem Vorwurf des Verstoßes gegen auslän­der­rechtliche Bestimmungen freigesprochen wurde, nachdem seine Ehefrau im Strafverfahren die Aussage verweigert hatte. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die ersten beiden Aufent­halt­s­er­laubnisse nicht zurückgenommen worden sind. Da er diese ebenfalls durch Täuschung erlangt hat, konnten sie keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assozia­ti­o­ns­rechts EG/Türkei begründen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/2005 des BVerwG vom 12.04.2005

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