Bundesverwaltungsgericht Urteil29.09.1998
Inkassounternehmen darf Forderungen durch Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen
Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob es einem Inkassobüro erlaubt ist, Forderungen, die ihm zur Einziehung abgetreten worden sind, durch einen Rechtsanwalt im Wege des gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens geltend zu machen.
Nach dem Rechtsberatungsgesetz kann einem Inkassounternehmen die Erlaubnis erteilt werden, fremde oder zur Einziehung abgetretene Forderungen außergerichtlich einzuziehen. Die Klägerin besitzt eine solche Erlaubnis. Forderungen, die ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts nicht einzutreiben sind, läßt sie durch einen Rechtsanwalt in ihrem Namen gerichtlich geltend machen. Der Amtsgerichtspräsident, der die Aufsicht über die nicht durch Rechtsanwälte betriebene geschäftsmäßige Rechtsberatung führt, hat dies beanstandet und untersagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben. Das gesetzliche Verbot, zur Einziehung abgetretene Forderungen gerichtlich geltend zu machen, schließt es nicht aus, daß das Inkassobüro einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Einziehung beauftragt. Das hat bereits der Bundesgerichtshof im Jahre 1995 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es ist insbesondere der Ansicht, dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, zum Schutze des rechtssuchenden Publikums und im Interesse einer geordneten Rechtspflege die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen in die Hände von Rechtsanwälten zu legen, werde durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entsprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.1998
Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/1998 des BVerwG vom 29.09.1998