14.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 1462

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Urteil13.12.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 36.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2005

Flücht­lings­ausweis nach Ausweisung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Auslän­der­behörde einem anerkannten Flüchtling einen Reiseausweis nach der Genfer Flücht­lings­kon­vention (GFK) auch ausstellen kann, wenn sein Aufenthalt in Deutschland nach bestands­kräftiger Ausweisung nur geduldet wird.

Der Kläger, ein türkischer Staats­an­ge­höriger, hält sich seit seiner Einreise im Jahre 1996 in Deutschland auf. 1997 wurde er als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt. 1999 wurde er ausgewiesen, weil er als „Spenden­ein­treiber“ für die PKK u.a. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Die Klage gegen die Ausweisung nahm der Kläger im Jahr 2000 nach Abschluss eines Vergleichs zurück. Seitdem wird der Aufenthalt des Klägers geduldet. Der Vergleich sieht vor, dass dem Kläger bei straffreier Führung ab Juli 2007 eine Aufent­halt­s­er­laubnis erteilt wird.

Im Jahr 2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Reiseausweises nach der GFK. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag ab. Das vom Kläger angerufene Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Beklagte zur erneuten Ermes­sen­s­ent­scheidung über den Antrag (nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK). Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat die Klage dagegen abgewiesen. Nach seiner Auffassung darf ein Reiseausweis an ausgewiesene Ausländer nicht erteilt werden. Dem stehe die gesetzlich vorgesehene sog. "Sperrwirkung" der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Aufent­halts­gesetz) entgegen, d.h. das Verbot für ausgewiesene Ausländer, nach der Ausreise oder Abschiebung wieder nach Deutschland einzureisen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sache an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Das allgemeine Verbot der Wiedereinreise für ausgewiesene Ausländer schließt die Ausstellung eines Reiseausweises an einen ausgewiesenen und in Deutschland nur noch geduldeten Konven­ti­o­ns­flüchtling nicht aus. Das ergibt sich aus der Sonderregelung in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK, die auch geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufent­halts­staats nach dem Ermessen der Auslän­der­behörde ermöglichen will. Ein Reiseausweis darf allerdings nicht erteilt werden, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof bisher nicht geprüft. Deshalb muss das Verfahren zurückverwiesen werden. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wird nunmehr zunächst prüfen müssen, ob dem Kläger auch unter Berück­sich­tigung der von ihm begangenen Straftat und seiner früheren Einbindung in die PKK ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Reisen ins Ausland gestattet werden können. Erst dann wird die Beklagte ihr Ermessen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange neu auszuüben haben. Dabei kann sie auch den inzwischen ausgesprochenen, aber vom Kläger angefochtenen Widerruf der Flücht­lings­a­n­er­kennung berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/05 des BVerfG vom 13.12.2005

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