18.10.2024
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Dokument-Nr. 7803

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.04.2009

Bei fehlender Sicherung des Lebens­un­terhalts kann der Ehegat­ten­nachzug versagt werdenAuslän­der­behörde hat keinen Ermes­sens­spielraum

Die Auslän­der­behörde kann einer türkischen Staats­an­ge­hörigen die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann verweigern, wenn ihr Lebensunterhalt in Deutschland nicht gesichert ist. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer 53-jährigen türkischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, deren Ehemann - ebenso wie die sechs gemeinsamen Kinder - in Deutschland lebt. Der Ehemann war 1990 nach Deutschland eingereist, hatte sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens von der Klägerin scheiden lassen und eine deutsche Staats­an­ge­hörige geheiratet. In der Folgezeit waren seine Kinder zu ihm nach Deutschland gezogen. 1997 wurde seine Ehe mit der Deutschen geschieden, 1998 heiratete er erneut seine frühere Ehefrau - die Klägerin. Diese war bereits 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens begab sie sich im Februar 2004 wieder in die Türkei und kehrte im September 2004 mit einem für drei Monate gültigen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland zurück. Seit ihrer Einreise verfügen sie und ihr Ehemann über kein hinreichendes Erwer­b­s­ein­kommen mehr. Die Auslän­der­behörde lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis ab.

Behörde lehnte Ehegat­ten­nachzug zurecht ab

Der 1. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass diese Ablehnung rechtmäßig ist. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zum Ehegat­ten­nachzug (§ 30 Abs. 1 Aufent­halts­gesetz) - um die es hier geht - besteht für die Auslän­der­behörde kein Ermessen, wenn es am Erfordernis des gesicherten Lebens­un­terhalts fehlt. Eine Abweichung von dieser regelmäßig zu beachtenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufent­halts­gesetz) ist im konkreten Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie geboten. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschen­rechts­kon­vention) auch auf die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zungen einer Aufent­halt­s­er­laubnis übertragbar ist, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht verneint. Unterschiede ergeben sich zum einen aus der nicht vergleichbaren Struktur der Vorschriften über die Begründung und Beendigung des Aufenthalts. Ferner ist von Bedeutung, dass der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufent­halt­s­er­laubnis regelmäßig noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebens­ge­mein­schaft in Deutschland entwickeln konnte wie ein Ausländer, der schon geraume Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und dessen Aufenthalt nachträglich beendet werden soll.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/2009 des BVerwG vom 30.04.2009

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