Bundesverwaltungsgericht Urteil08.06.2026
Ausschluss des subsidiären Schutzes auch bei Häufung erheblicher Rechtsverstöße
Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG kann auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er war im Juni 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In der Folge ist er wiederholt straffällig und in über 10 Fällen sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen erhobene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine solche Gefahr muss für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen. Die sie begründenden Umstände müssen hinreichend gewichtig sein, um das Interesse des Ausländers an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen. Die für die Feststellung der Gefahr erforderliche Schwere der sie begründenden Umstände setzt nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie kann vielmehr auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist. Diesem Normverständnis widerstreitet weder Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU noch Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/1347.
Die im Einklang mit diesen Vorgaben gestellte Prognose des Verwaltungsgerichtshofs, die Gesamtheit der von dem Kläger begangenen Rechtsverstöße rechtfertige im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Feststellung einer Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit, die seinen Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes geböten, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)