14.11.2024
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Dokument-Nr. 4795

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Urteil04.09.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 21.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.09.2007

"Altausweisungen" von Unionsbürgern bleiben wirksam

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass unter altem Recht ausgewiesene Unionsbürger auch nach dem Inkrafttreten des Zuwan­de­rungs­ge­setzes am 1. Januar 2005 nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen. Sie haben aber Anspruch auf Befristung des durch die Ausweisung ausgelösten und weiterhin geltenden Einreise- und Aufent­halts­verbots.

Der Kläger, ein französischer Staats­an­ge­höriger, erstrebt die Aufhebung seiner Ausweisung aus dem Jahr 1995. Die Stadt Trier hatte ihn aus Deutschland ausgewiesen, nachdem er mehrfach insbesondere wegen Vermö­gens­de­likten bestraft worden war. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht rechtskräftig abgewiesen.

Im November 2005 beantragte der Kläger vom Ausland aus die Aufhebung der Ausweisung, weil sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des Zuwan­de­rungs­ge­setzes zu seinen Gunsten geändert habe. Unionsbürger könnten jetzt nicht mehr ausgewiesen werden. Diesen Antrag lehnte die Stadt Trier ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Verwal­tungs­gericht und Zurückweisung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht hatte die Revision teilweise Erfolg.

Der 1. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass das auf § 8 Abs. 2 AuslG 1990 beruhende Einreise- und Aufent­halts­verbot einer „Altausweisung“ trotz der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im Zuwan­de­rungs­gesetz wirksam bleibt. Er hat damit eine in der Rechtsprechung der Oberver­wal­tungs­ge­richte umstrittene Rechtsfrage geklärt, die für die auslän­der­rechtliche Praxis erhebliche Bedeutung besitzt. Maßgebend war, dass die Regelungen, die die Rechtsstellung der Ausländer im Aufent­halts­gesetz und die der Unionsbürger vorrangig im Freizü­gig­keits­gesetz/EU ausgestalten, in der Weise ineinander greifen, dass hier auch für Unionsbürger die Überg­angs­re­gelung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG heranzuziehen ist. Nach dieser Vorschrift bleiben u.a. die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen Ausweisungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam. Das Freizü­gig­keits­gesetz/ EU enthält demgegenüber keine anderslautende Überg­angs­re­gelung für Unionsbürger, deren Freizü­gig­keitsrecht wie im Falle des Klägers zuvor durch Ausweisung beschränkt worden war. Es verweist vielmehr auf das Aufent­halts­gesetz.

Da sich somit die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert hat, blieb seine auf Aufhebung der Ausweisung gerichtete Verpflich­tungsklage erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil dennoch teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen, weil über den in dem Begehren des Klägers enthaltenen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung noch keine Entscheidung getroffen worden war. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Freizü­gig­keits­gesetz/EU, der auf „Altausweisungen“ entsprechend anzuwenden ist, wird das Einreise- und Aufent­halts­verbot auf Antrag befristet. Über diesen Antrag hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr unter Beurteilung der gegenwärtig noch vom Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu entscheiden. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass das gemein­schafts­rechtliche Freizü­gig­keitsrecht einen hohen Rang besitzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/07 des BVerwG vom 04.09.2007

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