15.11.2024
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Dokument-Nr. 6306

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Beschluss24.04.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 20.07
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss24.04.2008

Europäischer Gerichtshof soll assozia­ti­o­ns­recht­liches Aufent­haltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klärenVorlage des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufent­haltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia­ti­o­nsrats EWG-Türkei auch im Fall der Scheidung der Ehe mit der stamm­be­rech­tigten türkischen Ehefrau fortbesteht.

Der Kläger ist türkischer Staats­an­ge­höriger. Er reiste im Alter von 22 Jahren nach Deutschland ein und heiratete eine hier lebende Türkin. Er erhielt eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis. Seit November 2003 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt, zuletzt im Jahr 2004 zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper­ver­letzung. Opfer war seine mittlerweile geschiedene Ehefrau. Im Juli 2005 wies das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwal­tungs­gericht und der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden- Württemberg hielten die Ausweisung für rechtswidrig, weil der Kläger erhöhten Auswei­sungs­schutz nach den besonderen Regeln des Assozia­ti­o­ns­rechts EWG-Türkei genieße, den ihm seine frühere Ehefrau vermittelt habe (Art. 7 ARB 1/80). Die Regeln des Assozia­ti­o­ns­rechts habe das Regie­rungs­prä­sidium bei der Auswei­sungs­ver­fügung nicht beachtet, weil an ihr keine unabhängige Stelle mitgewirkt habe. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr folgende Fragen zur Vorab­ent­scheidung nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG vorgelegt:

1. Bleibt das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia­ti­o­nsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) als Familien­an­ge­höriger erworbene Beschäftigungs- und Aufent­haltsrecht des Ehegatten eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auch nach Scheidung der Ehe erhalten?

Im Fall der Bejahung der Frage 1:

2. Liegt eine missbräuchliche Berufung auf das aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia­ti­o­nsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) von der früheren Ehefrau abgeleitete Aufent­haltsrecht vor, wenn der türkische Staats­an­ge­hörige diese nach Erwerb der Rechtsstellung vergewaltigt und verletzt hat und die Tat mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet worden ist?

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/08 des BVerwG vom 02.07.2008

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