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Dokument-Nr. 8749

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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.11.2009

BVerwG: Keine Aufent­halt­s­er­laubnis bei verweigerter „Freiwil­lig­keits­er­klärung“Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen nur möglich, wenn Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist

Grundsätzlich entsteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen, nur weil ausrei­se­pflichtige Ausländer nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates zu bekunden. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Kläger sind iranische Staats­an­ge­hörige, die sich seit 1996 in Deutschland aufhalten. Sie haben erfolglos Asylverfahren betrieben und sind seit 2003 ausrei­se­pflichtig. Die beklagte Auslän­der­behörde bemüht sich seit Jahren, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hat sie die Kläger, die keine Reisedokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von Passer­satz­pa­pieren angehalten. Die Kläger verweigern jegliche Mitwirkung, da die von der iranischen Auslands­ver­tretung geforderte "Freiwil­lig­keits­er­klärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht ausreisen.

Antrag auf Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen aufgrund verweigerter Mitwirkung abgelehnt

Die Kläger haben die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen beantragt, weil ihre Ausreise - wegen fehlender Reisedokumente - unmöglich sei. Die Auslän­der­behörde hat die Anträge wegen der verweigerten Mitwirkung abgelehnt. Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht wiesen die Klagen ab.

Humanitären Aufent­halt­s­er­laubnis bei Eigen­ver­schulden nicht möglich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn die Ausreise unmöglich ist, der Ausländer also weder zwangsweise abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann. Sie darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In diesem Rahmen ist es für einen ausrei­se­pflichtigen Ausländer grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslands­ver­tretung geforderte "Freiwil­lig­keits­er­klärung" abzugeben. Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufent­halt­s­er­laubnis ausscheidet.

Behördliche Maßnahmen vorsätzlich behindert

Auch nach der 2007 eingeführten Altfallregelung haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis. Durch ihre Weigerung, trotz wiederholter Aufforderung durch die Auslän­der­behörde an der Ausstellung von Passer­satz­pa­pieren mitzuwirken, haben sie behördliche Maßnahmen zur Aufent­halts­be­en­digung vorsätzlich behindert (§ 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG).

Quelle: ra-online, BVerwG

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