14.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 1313

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.11.2005

Aufent­halt­s­er­laubnis bei Abschie­bungs­verbot

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat erstmals darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen nach dem neuen Aufent­halts­gesetz (§ 25 AufenthG) für einen abgelehnten Asylbewerber in Betracht kommt, der sich auf ein Abschie­bungs­verbot wegen Krankheit beruft.

Der Kläger, ein 1992 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereister und später abgelehnter Asylbewerber, beantragte Anfang 2002 eine Aufent­halts­be­fugnis nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetz (§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG). Zur Begründung berief er sich auf eine Erkrankung, die im Kosovo nicht wie erforderlich durch einen Facharzt für Neurologie behandelt werden könne. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) hatte deswegen im Jahr 2001 ein Abschie­bungs­hin­dernis (nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, jetzt Abschie­bungs­verbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festgestellt. Der Kläger erhielt daraufhin fortlaufend Duldungen. Im April 2002 lehnte die Auslän­der­behörde den Antrag ab, weil die Krankheit inzwischen im Kosovo behandelt werden könne und auch die benötigten Medikamente dort erhältlich seien. Außerdem unterrichtete sie das Bundesamt, das Mitte 2003 ein Verfahren zum Widerruf der Feststellung des Abschie­bungs­hin­der­nisses einleitete. Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Auslän­der­behörde, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden.

Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsa­chen­fest­stellung an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Es hat zunächst klargestellt, dass nach neuem Recht unter erleichterten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis (hier: aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG) in Betracht kommt. Eine Aufent­halts­be­fugnis sieht das neue Aufent­halts­gesetz nicht mehr vor. Eine solche Aufent­halt­s­er­laubnis soll nunmehr zur Vermeidung von sog. Ketten- Duldungen regelmäßig erteilt werden, wenn und solange – wie hier im Falle des Klägers – ein vom Bundesamt förmlich festgestelltes Abschie­bungs­verbot fortbesteht und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Dabei sind die Auslän­der­be­hörden grundsätzlich an die Gewährung von Abschie­bungs­schutz (nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) und an die Beurteilung des Bundesamts gebunden.

Die betroffenen Ausländer, deren Abschiebung danach auf absehbare Zeit nicht möglich ist, sollen einen legalen Aufent­halts­status und damit zugleich die Chance eines Hineinwachsens in eine dauerhafte Aufent­halts­po­sition erhalten. Nur wenn ein atypischer Fall vorliegt, steht die Erteilung der Aufent­halt­s­er­laubnis im Ermessen der Auslän­der­behörde. Ein derartiger Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn das Bundesamt – wie bei dem Kläger – wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschie­be­zielstaat ein Wider­rufs­ver­fahren eingeleitet hat. Dann hat die Auslän­der­behörde über eine Verfestigung des Aufenthalts aus humanitären Gründen unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalles und namentlich der Prognose, ob ein Widerruf des Abschie­bungs­verbots zu erwarten ist, zu entscheiden.

Ob danach alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vorliegen, ist zunächst vom Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim zu prüfen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/05 des BVerwG vom 22.11.2005

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