21.11.2024
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Dokument-Nr. 596

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Urteil14.06.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 15.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.06.2005

Haftung der Eltern für Abschie­bungs­kosten ihrer Kinder

Eltern können in bestimmten Fällen für Kosten in Anspruch genommen werden, die durch die Abschiebung ihrer minderjährigen Kinder entstehen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Ein albanischer Staats­an­ge­höriger war im April 2001 ohne Pass und Visum nach Deutschland eingereist. Seine Ehefrau und seine bei der Einreise 15-jährige Tochter waren schon geraume Zeit zuvor mit gefälschten griechischen Pässen nach Deutschland gelangt. Im Mai 2001 wurden alle drei in Abschie­bungshaft genommen und 33 Tage später in Begleitung von zwei Polizeibeamten nach Albanien ausgeflogen. Die Kosten der Abschie­bungshaft in Höhe von etwa 2 500 Euro pro Person und die sonstigen Kosten der Abschiebung in Höhe von jeweils etwa 1 500 Euro machte die Auslän­der­behörde gegen den Kläger auch für seine Tochter durch Leistungs­be­scheid geltend. Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg hat eine Haftung des Klägers für die Abschie­bungs­kosten seiner Tochter bejaht. Es stellte zur Begründung die Regelvermutung auf, es sei typischerweise davon auszugehen, dass ein Vater den illegalen Aufenthalt seiner Tochter mitveranlasst habe. Es leitete dies aus dem Aufent­halts­be­stim­mungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder ab. Demgegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Ausländergesetz in § 82 (jetzt § 66 Aufent­halts­gesetz) eine abschließende Regelung getroffen habe, wer für die Kosten einer Abschiebung in Anspruch genommen werden kann. Dazu zählten der Ausländer selbst, der für seine illegale Einreise verantwortliche Beför­de­rungs­un­ter­nehmer, der Schleuser und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber, nicht aber Eltern oder Ehegatten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in seiner heutigen Entscheidung eine grundsätzliche Einstands­pflicht der Eltern für Abschie­bungs­kosten ihrer minderjährigen Kinder bejaht. Die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 Ausländergesetz ist nicht abschließend, ergänzend gilt die Veran­las­ser­haftung nach § 13 Verwal­tungs­kos­ten­gesetz. Die Haftung der Eltern als Veranlasser der Kosten einer Abschiebung ihrer minderjährigen Kinder ergibt sich aus dem Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Allerdings kann die aus dem Aufent­halts­be­stim­mungsrecht abzuleitende Regelvermutung für eine Mitveranlassung entkräftet werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht beachtet. Deshalb wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die klagenden Eltern außerdem als verpflichtet angesehen, die Kosten ihrer eigenen 33-tägigen Abschie­bungshaft in tatsächlicher Höhe zu tragen. Die Erstat­tungs­pflicht ist nicht auf einen Haftkos­ten­beitrag beschränkt, wie dies für Strafgefangene geregelt ist. § 83 Abs. 4 Ausländergesetz (jetzt § 67 Abs. 3 Aufent­halts­gesetz) verlangt ausdrücklich die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten. Er enthält eine abschließende Regelung, die für die Anwendung der Haftkos­ten­bei­trags­vor­schrift des Straf­voll­zugs­ge­setzes keinen Raum lässt. Soweit Abschie­bungshaft in Justiz­voll­zugs­an­stalten vollstreckt wird, dürfen Ausländer allerdings nur mit den durch diese Haft verursachten spezifischen Kosten belastet werden. Da das Oberver­wal­tungs­gericht diese Kosten nicht ermittelt hat, wurde dessen Urteil auch insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/05 des BVerwG vom 14.06.2005

der Leitsatz

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kosten­schuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufent­halts­be­en­dender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstat­tungs­pflicht für Kosten einer in Justiz­voll­zugs­an­stalten vollzogenen Abschie­bungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschie­bungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

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