21.11.2024
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Dokument-Nr. 8898

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.12.2009

BVerwG: Kein Aufent­haltsrecht für tunesischen Arbeitnehmer aus Assozia­ti­o­nsrechtAuch nach nationalem Recht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis

Das Diskri­mi­nie­rungs­verbot im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) begründet kein Aufent­haltsrecht für einen tunesischen Arbeitnehmer, dem vor Inkrafttreten des Aufent­halts­ge­setzes eine unbefristete Arbeits­ge­neh­migung erteilt wurde. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger, ein tunesischer Staats­an­ge­höriger, kam 2003 nach Deutschland und erhielt wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine bis März 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Arbeits­be­rech­tigung. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft lehnte die Auslän­der­behörde die Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an.

VG Aachen: Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeits­ge­neh­migung steht Aufent­haltsrecht zu

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis verpflichtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dem Kläger als Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung ein Aufent­haltsrecht aus dem Diskri­mi­nie­rungs­verbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa- Mittelmeer-Abkommens/Tunesien zustehe. Hiergegen wandte sich der Beklagte. Seine Sprungrevision hatte Erfolg.

Auch aus Diskri­mi­nie­rungs­verbot besteht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass der Kläger aus dem Diskri­mi­nie­rungs­verbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Tunesien keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent­halt­s­er­laubnis hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten tunesischen Staats­an­ge­hörigen hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündi­gungs­be­din­gungen eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staats­an­ge­hö­rigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staats­an­ge­hörigen bewirkt. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausnahmsweise aufent­halts­rechtliche Wirkung zu, wenn der Aufnah­me­mit­gliedstaat dem tunesischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Dies war aber zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Aufent­halt­s­er­laubnis des Klägers im März 2005 nicht der Fall.

Doppeltes Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu Aufenthalts- und Arbeits­ge­neh­migung mit Inkrafttreten des Aufent­halts­ge­setzes aufgegeben

Mit Inkrafttreten des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Geneh­mi­gungs­ver­fahren (Aufenthalts- und Arbeits­ge­neh­migung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit wird gegenüber dem Ausländer einheitlich mit Erteilung des Aufent­halt­s­titels getroffen. Hinsichtlich der Erwer­b­s­tä­tigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Auslän­der­behörde statt. In Übergangsfällen gilt eine - nach altem Recht - erteilte Arbeits­be­rech­tigung kraft Gesetzes als unein­ge­schränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG). Die Umwandlung ist in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bei Inkrafttreten der Geset­ze­s­än­derung im Besitz eines Aufent­halt­s­titels war, der uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit berechtigte, unmittelbar zum 1. Januar 2005 eingetreten. Als bloßes Verwal­tungs­in­ternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemein­schafts­rechtlich zu gewährendes Aufent­haltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte. Da der Kläger auch nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent­halt­s­er­laubnis hat, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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