04.12.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 1613

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.09.2000

Kein Anspruch auf Aufent­halts­ge­neh­migung zur Führung einer gleich­ge­schlecht­lichen Lebens­ge­mein­schaft

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat über die Revision eines brasilianischen Staats­an­ge­hörigen entschieden, der zum Zwecke der Teilnahme an einem Deutschkurs eingereist ist, sodann eine Aufent­halts­be­wil­ligung zur Absolvierung einer Frisörlehre erhalten hat und nunmehr eine Aufent­halts­ge­neh­migung erstrebt, um mit seinem deutschen Partner eine gleich­ge­schlechtliche Lebens­ge­mein­schaft zu führen.

Wie schon im Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - verneint das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, dass in solchen Fällen aufgrund einer erweiterten Auslegung der Vorschriften über den Familiennachzug ein Anspruch auf eine Aufent­halts­ge­neh­migung besteht. Auch aus dem Persön­lich­keitsrecht und dem Gleichheitssatz sowie der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention kann ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden.

Einer nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts möglichen Ermes­sen­s­ent­scheidung steht im Falle des Klägers entgegen, dass das Ausländergesetz es grundsätzlich verbietet, einem Ausländer vor Ablauf eines Jahres seit seiner Ausreise eine Aufent­halt­s­er­laubnis zu erteilen, wenn er zuvor eine Aufent­halts­be­wil­ligung für einen anderen Zweck erhalten hatte. Eine die Erteilung einer Aufent­halts­be­fugnis rechtfertigende Ausnah­me­si­tuation liegt nicht vor, weil es für den Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht unzumutbar ist, eine gewisse Trennungszeit auf sich zu nehmen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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