18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 1575

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.02.2003

Beendigung des Aufenthalts eines nichtehelichen Vaters nach Wegfall des Asylrechts

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat heute über die Klage eines albanischen Staats­an­ge­hörigen entschieden, der im Jahre 1990 als sog. Botschafts­flüchtling in Deutschland Asyl und eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis erhalten hatte.

Nach der Änderung der politischen Verhältnisse in Albanien hob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Jahre 1994 die Asylanerkennung wieder auf. Daraufhin widerrief die beklagte Stadt Mannheim 1999 die Aufent­halt­s­er­laubnis und versagte den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik, weil der Kläger in der Zeit von 1991 bis 1998 mehrfach u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beför­de­rungs­er­schleichung und Diebstahls verurteilt worden war (neunmal zu Geldstrafen von 10 bis 90 Tagessätzen und einmal zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Bewährung). Die gleichzeitig angedrohte Abschiebung wurde im Herbst 2000 vollzogen; in Albanien erkannte der Kläger die Vaterschaft seiner 1997 in Deutschland nichtehelich geborenen Tochter an. Die Klage gegen den Widerruf der Aufent­halt­s­er­laubnis war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Wider­rufs­ver­fügung der Auslän­der­behörde aufgehoben.

Es hat ausgeführt: Entfällt die Asylbe­rech­tigung, so steht es grundsätzlich im Ermessen der Auslän­der­behörde, die Aufent­halts­ge­neh­migung zu widerrufen und den Aufenthalt zu beenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Ausländergesetz - AuslG -). Ein Widerruf ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer inzwischen – wie hier möglicherweise der Kläger - in Anknüpfung an seinen asylbedingten Aufenthalt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent­halts­be­rech­tigung (§ 27 AuslG) erfüllt. Denn das Gesetz erlaubt es, selbst eine dem Asylbe­rech­tigten erteilte Aufent­halts­be­rech­tigung nach dem Entzug des Asylrechts zu widerrufen.

Die Behörde muss in derartigen Fällen allerdings neben dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufent­halts­be­en­digung die schützwürdigen Belange des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet in ihre Ermes­sen­s­er­wä­gungen einstellen. Diesen Anforderungen genügt die Wider­rufs­ver­fügung der Stadt Mannheim nicht. So hätte die Auslän­der­behörde nicht allein auf die Anzahl der straf­ge­richt­lichen Verurteilungen abstellen dürfen, sondern die Straftaten würdigen und prüfen müssen, welche Gefährdung vom Kläger künftig ausgeht. Vor allem aber hätte die Wider­spruchs­behörde die zwischen­zeitlich vom Kläger geltend gemachten Beziehungen zu seiner Tochter, die sich bis heute rechtmäßig in Deutschland aufhält, unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Grundgesetz bewerten und gewichten müssen. Das ist nicht in der erforderlichen Weise geschehen und darf von den Gerichten nicht nachgeholt werden.

Die Auslän­der­behörde ist durch die heutige Entscheidung nicht gehindert, dem Kläger die unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis erneut zu entziehen. Bei ihrer Entscheidung wird sie die öffentlichen Interessen an der Aufent­halts­be­en­digung und alle schutzwürdigen Belange des Klägers sowie des Kindes festzustellen und abzuwägen haben. Dabei wird sie u.a. neben dem Einverständnis der Mutter zu einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts auch würdigen müssen, dass der Kläger sich vor seiner Abschiebung nicht auf die Vaterschaft berufen, sondern diese erst im Ausland anerkannt hat. Ferner wird sie erwägen müssen, dass der Kläger nach den bisherigen Feststellungen trotz seiner Arbeits­ein­künfte in Deutschland keinen regelmäßigen finanziellen Beitrag zum Unterhalt geleistet hat und er bislang ausreichende Anhaltspunkte für eine feste emotionale Beziehung zu seinem Kind nicht vorgetragen hat.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/03 des BVerwG vom 20.02.2003

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