21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.05.2020

Anerkennung der Vaterschaft begründet kein Verwand­tschafts­verhältnis mit ausländischer MutterVater­schafts­anerkennung nur aus aufenthalts­rechtlichen Gründen sichert keine Aufenthalts­erlaubnis

Der Ausschluss des Famili­en­nachzugs bei zu aufenthalts­rechtlichen Zwecken begründetem Verwand­tschafts­verhältnis (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) ist nicht auf den Nachzug der leiblichen ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen Kind anwendbar, dessen deutsche Staats­an­ge­hö­rig­kei­t­aus­der­recht­lich­wirk­sa­me­nA­n­er­ken­nung­durch­ei­nen­deut­schen­Staats­an­ge­hörigen folgt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in entschieden.

Im vorliegenden Fall reiste die Klägerin, eine vietnamesische Staats­an­ge­hörige, im Mai 2005 in das Bundesgebiet ein. Nach der Rücknahme eines Asylantrages wurde ihr Aufenthalt zunächst geduldet. Im Mai 2006 erkannte ein deutscher Staats­an­ge­höriger die Vaterschaft für ihren seinerzeit noch ungeborenen Sohn an. In der Folgezeit wurde ihr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Im November 2009 beantragte die Klägerin nach einem Umzug in den Zustän­dig­keits­bereich der Beklagten dort die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebens­ge­mein­schaft zwischen ihr und ihrem Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Wegen des Verdachts einer Vaterschaftsanerkennung allein aus aufent­halts­recht­lichen Gründen (Zweck­va­ter­schafts­a­n­er­kennung) wurde der Antrag nicht beschieden. Ein behördlicher Vater­schafts­an­fech­tungs­antrag wurde im Anschluss an die Feststellung der Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zurückgenommen. Auf die beim Verwal­tungs­gericht erfolglose Untätig­keitsklage hin hat der Verwal­tungs­ge­richtshof die Beklagte zur auch rückwirkenden Erteilung der begehrten Aufent­halt­s­er­laubnis verpflichtet. Die Ausschluss­klausel des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG sei nicht auf den Nachzugs­an­spruch einer ausländischen Mutter zu ihrem deutschen Kind anzuwenden, das die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit aufgrund der Vater­schafts­a­n­er­kennung durch einen Deutschen erworben hat.

Unanwendbarkeit der Ausschuss­klausel durch Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt

Der 1. Revisionssenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs zur Unanwendbarkeit der Ausschluss­klausel bestätigt. Der Senat hat offengelassen, ob § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Vater­schafts­a­n­er­ken­nungen insgesamt nicht erfasst und den Familiennachzug nur bei Ehen, Leben­s­part­ner­schaften und Adoptionen ausschließt, die allein der Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet dienen. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG ist jedenfalls dann nicht auf eine Vater­schafts­a­n­er­kennung anzuwenden, wenn diese nicht das Verwandt­schafts­ver­hältnis zwischen nachzugs­willigem Ausländer (hier: der Mutter) und dem im Deutschland lebenden Famili­en­mitglied (hier: deren Sohn) begründet. Die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Deutschen mit dem Ziel, der ausländischen Mutter des Kindes den Familiennachzug zu ermöglichen, begründet weder zwischen dem Anerkennenden und der ausländischen Mutter noch zwischen dieser und ihrem Kind ein Verwandt­schafts­ver­hältnis i.S.d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ku)

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