18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.06.2009

Kein eigenständiges Aufent­haltsrecht für geschiedenen EhegattenVerfol­gungs­ge­fahren im Herkunftsland stehen in keinem Zusammenhang mit geschiedener Ehe

Ein eigenständiges Aufent­haltsrecht eines Ehegatte kann im Falle einer Trennung der Eheleute vor Ablauf von zwei Jahren nicht vor Verfol­gungs­ge­fahren im Herkunftsland gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfol­gungs­ge­fahren vielmehr im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen, um dann gegebenenfalls eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen zu erhalten. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Entscheidung liegt der Fall eines 1978 geborenen aus Ägypten stammenden Klägers zugrunde, der 2004 zum Zweck der Eheschließung mit einer Deutschen einreiste. Er erhielt im November 2004 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte. Nach Trennung der Eheleute im Dezember 2005 verkürzte die Auslän­der­behörde im Oktober 2006 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) die Gültig­keitsdauer der Aufent­halt­s­er­laubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er sei im Frühjahr 2006 vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert und befürchte deswegen bei einer Rückkehr sowohl staatliche als auch private Verfolgung. Das Verwal­tungs­gericht hob den Bescheid auf, weil dem Kläger nach Beendigung der Ehe ein eigenständiges Aufent­haltsrecht wegen einer besonderen Härte zustehe. Denn er müsse als Konvertit in Ägypten Verfolgung aus religiösen Gründen befürchten. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat dagegen die Klage abgewiesen. Er hat offen gelassen, ob § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG alle oder nur solche Härten erfasst, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft zurückführen lassen. Jedenfalls seien zielstaats­be­zogene, spezifisch asylrechtliche Abschie­bungs­verbote, wie sie der Kläger geltend mache, dem Asylverfahren zugewiesen; sie gehörten nicht zum Prüfungs­programm im auslän­der­recht­lichen Aufent­halt­s­er­laub­nis­ver­fahren.

Mögliche Verfol­gungs­gefahr hat keinen Zusammenhang mit Schließung oder Auflösung der Ehe

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Dem Kläger steht im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung wegen seines Übertritts zum Christentum ein Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen eheabhängigen Aufent­halt­s­er­laubnis als eigenständiges Aufent­haltsrecht nicht zu. Soweit nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine besondere Härte insbesondere dann vorliegt, „wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der Ehe erwachsenden Rückkehr­ver­pflichtung eine erhebliche Beein­träch­tigung seiner schutzwürdigen Belange droht", sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung davon nur Beein­träch­ti­gungen erfasst, die mit der Ehe und/oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsgefahr steht aber nicht in Zusammenhang mit der Eingehung oder Auflösung seiner Ehe, so dass eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt. Da dem Kläger auch kein Aufent­haltsrecht aus anderen Gründen zusteht - insbesondere fehlt es für eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG an der hierfür erforderlichen Entscheidung des Bundesamts -, blieb die Revision ohne Erfolg. BVerwG 1

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des BVerwG vom 09.06.2009

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