23.11.2024
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Dokument-Nr. 595

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Urteil14.06.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 11.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.06.2005

Auslän­der­behörde darf Abschie­bungs­kosten auch von Landespolizei und Bundes­grenz­schutz abrechnen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Auslän­der­behörde, die zur Durchführung der Abschiebung eines Ausländers Bereit­schafts­polizei und Bundes­grenz­schutz heranzieht, auch deren Kosten und damit die insgesamt entstandenen Kosten der Abschiebung dem Ausländer oder anderen Kosten­schuldnern durch Leistungs­be­scheid aufgeben darf. Daneben besteht in diesen Fällen keine Zuständigkeit der ersuchten Behörden, die ihnen entstandenen Kosten selbst zu erheben.

Im vorliegenden Fall ging es um einen pakistanischen Staats­an­ge­hörigen, der sich seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte und der nach Verurteilung wegen eines Verbrechens im Jahre 1998 ausgewiesen und aus der Strafhaft heraus abgeschoben worden war. Er war durch zwei Beamte der Bereit­schafts­polizei Rheinland-Pfalz von der Justiz­voll­zugs­anstalt Diez zum Flughafen Bremen verbracht worden. Von dort aus wurde er von zwei Polizei­voll­zugs­beamten des Bundes­grenz­schutzes über Amsterdam und Istanbul nach Karachi begleitet. Die Auslän­der­behörde stellte ihm Abschie­bungs­kosten in der Gesamthöhe von 10 252,88 € in Rechnung. Von diesen Kosten entfielen 1501,57 € auf die Tätigkeit der Bereit­schafts­polizei und 7035,38 € auf die des Bundes­grenz­schutzes.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz und das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinpfalz-Pfalz waren der Auffassung, die auslän­der­rechtlich vorgesehenen eigenen Zuständigkeiten von Bundes­grenz­schutz und Landespolizei im Rahmen der Abschiebung führten dazu, dass diese ihre Kosten jeweils selbst geltend machen müssten. Eine umfassende Zuständigkeit der Auslän­der­behörde zur Geltendmachung aller Abschie­bungs­kosten haben sie verneint.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat demgegenüber die Fälle, in denen Bereit­schafts­polizei und Bundes­grenz­schutz auf Ersuchen der Auslän­der­behörde tätig werden, von den Fällen unterschieden, in denen diese Behörden ohne ein solches Ersuchen in eigener Zuständigkeit eine Abschiebung durchführen. Werden sie auf Ersuchen der Auslän­der­behörde als deren Vollzugshelfer tätig, verbleibt die rechtliche Sachherrschaft über die Abschiebung bei der Auslän­der­behörde. Allein diese ist dann auch zur Einziehung der Kosten durch Leistungs­be­scheid befugt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des BVerwG vom 14.06.2005

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