Dokument-Nr. 595
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.06.2005
Ausländerbehörde darf Abschiebungskosten auch von Landespolizei und Bundesgrenzschutz abrechnen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Ausländerbehörde, die zur Durchführung der Abschiebung eines Ausländers Bereitschaftspolizei und Bundesgrenzschutz heranzieht, auch deren Kosten und damit die insgesamt entstandenen Kosten der Abschiebung dem Ausländer oder anderen Kostenschuldnern durch Leistungsbescheid aufgeben darf. Daneben besteht in diesen Fällen keine Zuständigkeit der ersuchten Behörden, die ihnen entstandenen Kosten selbst zu erheben.
Im vorliegenden Fall ging es um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der sich seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte und der nach Verurteilung wegen eines Verbrechens im Jahre 1998 ausgewiesen und aus der Strafhaft heraus abgeschoben worden war. Er war durch zwei Beamte der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz von der Justizvollzugsanstalt Diez zum Flughafen Bremen verbracht worden. Von dort aus wurde er von zwei Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes über Amsterdam und Istanbul nach Karachi begleitet. Die Ausländerbehörde stellte ihm Abschiebungskosten in der Gesamthöhe von 10 252,88 € in Rechnung. Von diesen Kosten entfielen 1501,57 € auf die Tätigkeit der Bereitschaftspolizei und 7035,38 € auf die des Bundesgrenzschutzes.
Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinpfalz-Pfalz waren der Auffassung, die ausländerrechtlich vorgesehenen eigenen Zuständigkeiten von Bundesgrenzschutz und Landespolizei im Rahmen der Abschiebung führten dazu, dass diese ihre Kosten jeweils selbst geltend machen müssten. Eine umfassende Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Geltendmachung aller Abschiebungskosten haben sie verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber die Fälle, in denen Bereitschaftspolizei und Bundesgrenzschutz auf Ersuchen der Ausländerbehörde tätig werden, von den Fällen unterschieden, in denen diese Behörden ohne ein solches Ersuchen in eigener Zuständigkeit eine Abschiebung durchführen. Werden sie auf Ersuchen der Ausländerbehörde als deren Vollzugshelfer tätig, verbleibt die rechtliche Sachherrschaft über die Abschiebung bei der Ausländerbehörde. Allein diese ist dann auch zur Einziehung der Kosten durch Leistungsbescheid befugt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des BVerwG vom 14.06.2005
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