18.10.2024
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Dokument-Nr. 33379

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.10.2023

Vertrau­ens­schutz auf Grund hypothetischer Festsetzungs­verjährung des Anschluss­beitrags ist auch bei Umstellung auf Benut­zungs­ge­bühren zu berücksichtigenKeine Finanzierung des Herstellungs­aufwands über höhere Gebühren

Wechselt ein Einrich­tungs­träger zur Deckung des Herstellungs­aufwands von einer Beitrags­finanzierung auf eine reine Gebühren­finanzierung mit unter­schied­lichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler ("gespaltene" Gebührensätze), darf ein Herstel­lungs­aufwand, für den hypothetische Festsetzungs­verjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes nicht über Benut­zungs­ge­bühren gedeckt werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normen­kon­trol­lantrag gegen die Schmutz­was­ser­ge­büh­ren­satzung des Antragsgegners. Der Antragsgegner erhob zunächst zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­anlage Anschluss­beiträge. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Erhebung von Anschluss­bei­trägen in Fällen, in denen solche Beiträge nach der früheren Rechtslage in Brandenburg wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot verstößt. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestands­kräftige Anschluss­bei­trags­be­scheide auf und zahlte die entrichteten Beiträge - u.a. auch an den Antragsteller - zurück. Außerdem änderte er seine Schmutz­was­ser­ge­büh­ren­satzung und führte "gespaltene" Gebührensätze ein. Diese betrugen 2017 und 2018 für Grundstücke, für die Anschluss­beiträge gezahlt worden waren, 3,30 €/m3 Schmutzwasser und für Grundstücke, für die keine Anschluss­beiträge gezahlt worden waren, 4,35 €/m3 Schmutzwasser. Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Normen­kon­trol­lantrag ab. Es vertrat die Ansicht, der Schutz des Vertrauens, nicht mehr zu Anschluss­bei­trägen herangezogen zu werden, erstrecke sich nicht auf Benut­zungs­ge­bühren.

Finanzierung des Herstel­lungs­aufwands über höhere Gebühren unzulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. Das Grundgesetz schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechts­po­si­tionen. Geschützt ist auch das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festset­zungs­ver­jährung nicht mehr zu einem Herstel­lungs­beitrag herangezogen zu werden. Nach branden­bur­gischem Landesrecht darf ein und derselbe Herstel­lungs­aufwand nicht durch Anschluss­beiträge und zusätzlich über Benut­zungs­ge­bühren auf die Grund­s­tücks­ei­gentümer umgelegt werden. Wechselt der Einrich­tungs­träger sein Satzungsrecht und geht zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit "gespaltenen" Gebührensätzen über, können die von der Festset­zungs­ver­jährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benut­zungs­ge­bühren nicht mehr zur Deckung des beitrags­fi­nan­zierten Herstel­lungs­aufwands herangezogen zu werden. Dem steht das Haushalts­in­teresse des Einrich­tungs­trägers nicht entgegen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es noch an Feststellungen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festset­zungs­ver­jährung fehlte. Es hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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