15.11.2024
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Dokument-Nr. 2324

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Urteil04.05.2006Bundesverwaltungsgericht9 C 3.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.05.2006

Keine Kosten­be­tei­ligung am Neubau einer Straßen­über­führung durch die Deutsche Bahn

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat über den Umfang von Koste­n­er­satz­ansprüchen der Gemeinden gegen die Deutsche Bahn wegen unterlassener Unter­hal­tungs­maß­nahmen an Straßen­über­füh­rungen über Bahnstrecken entschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Straßenbrücke über die Bahnstrecke Würzburg- Aschaffenburg in der Nähe des Hauptbahnhofs Aschaffenburg. Die Brücke war erstmals 1880 und – nach Zerstörung im Zweiten Weltkrieg – 1946 neu errichtet worden. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Brücke (sog. Baulast) oblag in der Vergangenheit der Bahn. Im Zuge der Bahnreform ging die Baulast am 1. Januar 1994 von der Bahn auf die Stadt über. In einem Beweis­si­che­rungs­ver­fahren wurde festgestellt, dass sich die Brücke damals nicht in einem ordnungsgemäßen Erhal­tungs­zustand befand. Bahn und Stadt erzielten keine Einigung über die Kostentragung. Die Stadt ließ die Brücke abreißen und durch einen größer dimensionierten Neubau ersetzen.

Nunmehr klagte die Stadt gegen die Deutsche Bahn auf eine Beteiligung an den Kosten des Neubaus und zwar in Höhe der fiktiven Kosten, die für die (tatsächlich nicht durchgeführte) Sanierung des Altobjekts erforderlich gewesen wären. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach § 19 Abs. 3 des Eisen­bahn­kreu­zungs­ge­setzes (EKrG), der 1998 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 in das Gesetz eingefügt worden ist, hat die Deutsche Bahn dafür einzustehen, dass sie eine Straßen­über­führung, die Anfang 1994 in die Baulast der Gemeinden übergegangen ist, in dem durch die Verkehrs­be­deutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten hat. Die Vorschrift gewährt den Gemeinden einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der von dem früheren Baulastträger nicht durchgeführten Instandsetzungs- und Unter­hal­tungs­maß­nahmen. Das gilt allerdings nicht, wenn der neue Baulastträger sich nicht auf eine Sanierung des Altobjekts beschränkt, sondern das alte Bauwerk abreißt und einen wesentlich geänderten Neubau durchführt. Das Eisen­bahn­kreu­zungs­gesetz unterscheidet prinzipiell zwischen bloßen Erhal­tungs­maß­nahmen und einem (geänderten) Neubau; die Kosten für einen solchen Neubau sind stets von dem dies veranlassenden Kreuzungs­be­tei­ligten zu tragen. Zwar sieht das Gesetz in einzelnen Vorschriften einen Vorteils­aus­gleich vor, wenn ein Kreuzungs­be­tei­ligter durch eine Baumaßnahme Kosten erspart. Für die hier gegebene Konstellation, in der die Bahn die Kosten der (an sich) erforderlichen Sanierung des Altobjekts hätte tragen müssen, diese Aufwendungen aber wegen des Neubaus der Gemeinde nun erspart hat, hat der Gesetzgeber einen solchen Vorteils­aus­gleich jedoch nicht angeordnet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des BVerwG vom 04.05.2006

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