24.11.2024
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Dokument-Nr. 1002

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss22.09.2005

Klagen gegen Westtangente Pforzheim erfolglos

Mit dem Bau der Westtangente Pforzheim soll die Bundesstraße B 463 aus der Stadt Pforzheim herausgenommen und eine durchgängige Verbindung von der Autobahn A 8 ins Enztal geschaffen werden.

Den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe für den ersten Bauabschnitt der Westtangente von der A 8 bis zur B 294 hatte der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim auf die Klage betroffener Grund­s­tücks­ei­gentümer beanstandet.

Gegen den daraufhin erlassenen ergänzenden Planfest­stel­lungs­be­schluss sind wiederum Klagen erhoben worden, die der Verwal­tungs­ge­richtshof abgewiesen hat. Hiergegen haben die Kläger das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig angerufen und die vom Verwal­tungs­ge­richtshof versagte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache verlangt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurückgewiesen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind. Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil die aufgeworfenen Fragen entweder bereits aufgrund der bisherigen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung beantwortet werden können oder in diesem Verfahren nicht entschei­dungs­er­heblich sind.

Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2005 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2005

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