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Dokument-Nr. 7855

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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.05.2009

Autobahn darf trotz erheblicher Beein­träch­ti­gungen Waldflächen und Schutzgebieten gebaut werdenBundes­ver­wal­tungs­gericht weist Klagen von Anwohnern und Natur­schutz­vereinen ab

Die Bundesautobahn A4 darf ausgebaut und verlegt werden. Zwar wird es dadurch zu einem Verlust an Waldflächen und einer erheblichen Beein­träch­tigung eines Schutzgebietes kommen, dies sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Die entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In mehreren Klageverfahren wandten sich Einwohner der Ortslagen Buir und Ellen sowie ein staatlich anerkannter Natur­schutz­verein gegen die Planfest­stellung für den Ausbau und die durch den Braun­koh­le­tagebau Hambach bedingte Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschluss­stellen Kerpen und Düren. Die privaten Kläger machten geltend, insbesondere wegen der für ihre Grundstücke zu befürchtenden Lärmimmissionen müsse die Trasse weiter von ihren Grundstücken entfernt verlaufen. Hilfsweise verlangten sie zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Grundstücke vor Immissionen. Der Natur­schutz­verein wandte ein, die Planfest­stellung verstoße gegen das europäische und deutsche Natur­schutzrecht, weil die auch nach Verlegung der Autobahn noch vorgesehene Querung eines nach Europarecht ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets, des FFH-Gebiets "Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide", zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führe und die Voraussetzungen für eine Abwei­chungs­ent­scheidung nicht vorlägen. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Arten­schutzrecht.

Private Kläger haben keine Ansprüche auf Schutz­vor­keh­rungen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig, das hier in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat die Klagen abgewiesen. Die Trassenwahl, bei der sich die Planfest­stel­lungs­behörde auch mit den von den Klägern bevorzugten Varianten ausein­an­der­gesetzt habe, verletze keine Rechte der privaten Kläger. Diesen ständen auch keine Ansprüche auf weitergehende Schutz­vor­keh­rungen zu. Die Klage des Natur­schutz­vereins sei ebenfalls unbegründet. Zwar könne das Vorhaben wegen des damit verbundenen Verlustes an Waldflächen zu einer erheblichen Beein­träch­tigung des genannten Schutzgebiets führen. Die vom Beklagten vorsorglich durchgeführte Abwei­chungs­prüfung sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Auch arten­schutz­rechtliche Verbote würden nicht in entschei­dungs­er­heb­licher Weise verletzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des BVerwG vom 13.05.2009

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