15.11.2024
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Dokument-Nr. 2036

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Urteil08.03.2006Bundesverwaltungsgericht9 A 29.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.03.2006

Vorplatz des Bahnhofs Berlin-Spandau weiter ohne Vordach und Bahnhofsuhr

Der neue Fern- und S-Bahnhof Berlin-Spandau ist von der Bahn auf der Grundlage eines 1996 erteilten Planfest­stel­lungs­be­schlusses Ende1998 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Dabei wurde aus finanziellen Gründen auf das ursprünglich auf dem nördlichen Vorplatz vorgesehene Bahnhofsvordach sowie auf die Bahnhofsuhr verzichtet.

Das Land Berlin wandte sich mit einer Klage gegen diese Einspa­rungs­maßnahme, die 2005 vom Eisenbahn- Bundesamt mit einer Änderungs­ge­neh­migung zugelassen worden war, und machte geltend, die Bahn habe sich nicht einseitig von gemeinsam erarbeiteten planerischen Vorstellungen lossagen können. Ziel der ursprünglichen Planung sei eine großzügige bauliche Gestaltung des repräsentativen Bahnhofs­be­reichs gewesen. Ohne das Vordach wirke das Bahnhofsviertel zwischen der Altstadt und dem Einkaufszentrum Spandau-Arkaden geradezu unfertig und verletze das Gebot, ein ansprechendes Stadtbild zu erhalten und zu fördern. Der Zugang zum dortigen Endhaltepunkt der Linie U 7 (U-Bahnhof Rathaus Spandau) sei außerdem seinerzeit um 90 Grad gedreht und auf den Eingang zum neuen Fernbahnhof ausgerichtet worden, um eine optimale Umstei­ge­si­tuation zu schaffen. Die angestrebte komfortable Wegeführung könne aber nur ein überdachter Übergang gewährleisten, der die Fahrgäste bei Wind und Regen schütze. Ebenso sei die Bahnhofsuhr für die Attraktivität des Vorplatzes unverzichtbar, weil sie neben der Anzeigetafel die wichtigste Infor­ma­ti­o­ns­quelle der Fahrgäste sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Klage abgewiesen. Wenn die ursprüngliche Planfest­stellung ein zum Bahnhof gehöriges Vordach und eine Bahnhofsuhr vorgesehen habe, verschaffe dies dem Land Berlin noch keinen Anspruch auf Planbefolgung. Der ohne Vordach und Bahnhofsuhr fertig gestellte Bahnhof beeinträchtige den Kläger auch nicht in seiner Planungshoheit oder sonstigen Belangen, die dem verfas­sungs­rechtlich verbürgten Selbst­ver­wal­tungsrecht der Gemeinden zugeordnet werden könnten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/06 des BVerwG vom 08.03.2006

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