15.11.2024
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Dokument-Nr. 6924

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Beschluss31.07.2008Bundesverwaltungsgericht9 80.07
Vorinstanz:
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil18.09.2007, 21 B 06.978
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss31.07.2008

Unfreiwillige Steuerbefreiung für Laientheater

Das Umsatz­steu­er­gesetz räumt kein Wahlrecht zwischen der Steuerbefreiung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ein. Dies muss ein bayerisches Laientheater erfahren.

Ohne dass die "Langenbrucker Theaterbühne", ein seit 1986 bestehender Amateurtheater-Verein, der volkstümliche Theaterstücke aufführt ("Der Brandner Kaspar und das ewig' Leben", "Die Pfingstorgel", "Der böse Geist Lumpa­zi­va­ga­bundus") es gewollt hätte, stellte ihr die Regierung von Oberbayern auf Veranlassung des Finanzamts Ingolstadt eine Bescheinigung nach dem Umsatz­steu­er­gesetz aus, die sie davon befreit, Umsatzsteuer zu bezahlen.

Nachteil einer solchen Bescheinigung ist, dass damit ein sog. Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist, der ansonsten für die eigenen Einkäufe der Bühne gelten würde. Die "Langenbrucker Theaterbühne" hat bestritten, als Laientheater die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen die Bescheinigung erteilt werden kann. Ihre Aufführungen hätten nicht das erforderliche künstlerische Niveau, sie hätten mehr den Charakter eines geselligen Beisammenseins.

Die befassten Gerichte einschließlich nunmehr des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts bestätigten, dass die "Langenbrucker Theaterbühne" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie beispielsweise ein Landestheater. Nicht nur professionelle Theater sind dafür geeignet, sondern auch Amateurtheater können der Öffentlichkeit Theaterstücke in einer Weise nahe bringen, die zum Nachdenken anregt und unterhält. Theater privater Träger können gerade im ländlichen Raum eine Ersatzfunktion für Landes- und Städtetheater ausüben. Ein Wahlrecht zwischen der Steuerbefreiung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug räumt das Umsatz­steu­er­gesetz nicht ein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.10.2008

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