18.10.2024
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Dokument-Nr. 33939

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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.04.2024

Keine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung eines GroßmarktsAuflösung des Großmarkts durch Änderungs­satzung von der Garantie der gemeindlichen Selbst­ver­waltung gedeckt

Die Garantie der kommunalen Selbst­ver­waltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Antragsgegnerin betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großma­rkt­satzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler, darunter die Antragstellerin, überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Antragsgegnerin, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss ihr Rat die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024. Den dagegen gerichteten Normen­kon­trol­lantrag der Antragstellerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht abgelehnt. Die Auflösung des Großmarkts durch die Änderungs­satzung sei von der Garantie der gemeindlichen Selbst­ver­waltung gedeckt. Eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarkts ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht noch aus dem Grundgesetz.

Satzung über die Auflösung des Großmarkts wirksam

Die Revision der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das OVG hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbst­ver­waltung gehört kein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Die Gemeinden haben vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbst­ver­waltung umfasst dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit der Senat im Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 - unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbst­ver­wal­tungs­aufgabe angenommen hat, hält er hieran nicht fest.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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