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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2023
Keine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen Zersetzungsmaßnahmen der Stasi in Berlin (West)Rehabilitierungsgesetz greift nur bei Stasi-Maßnahmen auf DDR-Gebiet
Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) besteht kein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung wegen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR, die in Berlin (West) ergangen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger lebte zunächst in der DDR. In den 1970er Jahren wurde er wegen "versuchter Republikflucht und staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme" zu vier Jahren Haft verurteilt. Nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland freigekauft hatte, siedelte er nach Berlin (West) über, betätigte sich politisch und beteiligte sich an Protestaktionen gegen das SED-Regime. In den 1980er Jahren war er deshalb in Berlin (West) vom MfS veranlassten Zersetzungsmaßnahmen in Form anonymer Drohungen und Diffamierungen ausgesetzt. Für die in der DDR erlittene Haftzeit wurde der Kläger strafrechtlich rehabilitiert. Nach Inkrafttreten des § 1 a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG stellte er wegen der Zersetzungsmaßnahmen einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung in Höhe von 1 500 €. Der Antrag wurde abgelehnt.
Anspruch ist räumlich beschränkt
Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht wies jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 und § 1 Abs. 1, 5 und 6 VwRehaG voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet ergangen ist und dort Wirkung entfaltete. Daran fehlt es bei Bedrohungen und diffamierenden Erklärungen, die außerhalb des Beitrittsgebiets übermittelt wurden und sich nur dort auf den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen auswirkten. Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt die räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Sie soll die Belastung der Menschen ausgleichen, die Zersetzungsmaßnahmen in der DDR vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert waren und sich ihnen auch nicht durch Verlassen des Staatsgebiets entziehen konnten. Die Intensität dieser Belastung rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Zersetzungsmaßnahmen des MfS ausgesetzt waren. Diese standen solchen Maßnahmen nicht wehrlos gegenüber, sondern hatten die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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