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Dokument-Nr. 33588

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2023

Keine verwaltungs­rechtliche Rehabilitierung wegen Zersetzungs­maßnahmen der Stasi in Berlin (West)Rehabi­li­tierungs­gesetz greift nur bei Stasi-Maßnahmen auf DDR-Gebiet

Nach dem Verwaltungs­rechtlichen Rehabi­li­tierungs­gesetz (VwRehaG) besteht kein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung wegen Zersetzungs­maßnahmen des Ministeriums für Staats­si­cherheit (MfS) der ehemaligen DDR, die in Berlin (West) ergangen sind. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger lebte zunächst in der DDR. In den 1970er Jahren wurde er wegen "versuchter Republikflucht und staats­feind­licher Verbin­dungs­aufnahme" zu vier Jahren Haft verurteilt. Nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland freigekauft hatte, siedelte er nach Berlin (West) über, betätigte sich politisch und beteiligte sich an Protestaktionen gegen das SED-Regime. In den 1980er Jahren war er deshalb in Berlin (West) vom MfS veranlassten Zerset­zungs­maß­nahmen in Form anonymer Drohungen und Diffamierungen ausgesetzt. Für die in der DDR erlittene Haftzeit wurde der Kläger strafrechtlich rehabilitiert. Nach Inkrafttreten des § 1 a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG stellte er wegen der Zerset­zungs­maß­nahmen einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung in Höhe von 1 500 €. Der Antrag wurde abgelehnt.

Anspruch ist räumlich beschränkt

Nach erfolgloser Klage vor dem Verwal­tungs­gericht wies jetzt auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Revision zurück. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 und § 1 Abs. 1, 5 und 6 VwRehaG voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet ergangen ist und dort Wirkung entfaltete. Daran fehlt es bei Bedrohungen und diffamierenden Erklärungen, die außerhalb des Beitritts­gebiets übermittelt wurden und sich nur dort auf den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen auswirkten. Die Gesetz­ge­bungs­ge­schichte bestätigt die räumliche Beschränkung des Anwen­dungs­be­reichs der Vorschrift. Sie soll die Belastung der Menschen ausgleichen, die Zerset­zungs­maß­nahmen in der DDR vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert waren und sich ihnen auch nicht durch Verlassen des Staatsgebiets entziehen konnten. Die Intensität dieser Belastung rechtfertigt die Ungleich­be­handlung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Zerset­zungs­maß­nahmen des MfS ausgesetzt waren. Diese standen solchen Maßnahmen nicht wehrlos gegenüber, sondern hatten die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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