15.11.2024
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Dokument-Nr. 28861

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.06.2020

BVerwG: Tarife zur Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen RechteHöhe des Tarifs muss im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein

Eine Verwertungs­gesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutz­rechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sende­un­ter­nehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungs­schutz­rechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen.

Deutsche Patent- und Markenamt rügt Tarife einer Verwer­tungs­ge­sell­schaft

Am 12. April 2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen, der für die öffentliche Wahrnehm­ba­r­machung urheber­rechtlich geschützter Werke in Funksendungen galt. Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichts­behörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück.

Berufungs­gericht weist Klage gegen Rücknah­me­ver­ordnung ab

Das Verwal­tungs­gericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Berufungs­gericht hat das erstin­sta­nzliche Urteil teilweise geändert und die Klage gegen die Rücknah­me­a­n­ordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat es nicht beanstandet.

BVerwG bestätigt Berufungsurteil im Ergebnis

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die angefochtene Rücknah­me­a­n­ordnung konnte auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheber­rechts­wahr­neh­mungs­ge­setzes gestützt werden. Danach kann die Aufsichts­behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwer­tungs­ge­sell­schaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dies schließt die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwer­tungs­ge­sell­schaft veröf­fent­lichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechts­vor­schriften aufgestellt wurden. Das Urheber­rechts­wahr­neh­mungs­gesetz verpflichtet die Verwer­tungs­ge­sell­schaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen.

Durch Behörde getroffene Feststellung der Unange­mes­senheit der Tarife ist rechtswidrig

Die Gesellschaft ist deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem muss die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfüllt schon die erste Anforderung nicht. Die vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte. Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, ist dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lässt sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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