21.11.2024
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Dokument-Nr. 30383

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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.06.2021

Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers vorausKein Anspruch auf Übertragung bereits widerrufener Taxikonzession

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikon­zes­sionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 7. August 2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikon­zes­sionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die Beklagte widerrief die Taxikon­zes­sionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Geneh­mi­gungs­antrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung - nur - hinsichtlich der Übertra­gungs­ge­neh­migung zugelassen und sie mit Urteil vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf Übertragung bei fehlender Konzession

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar muss nach § 55 des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes (PBefG) vor einer Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz stets ein Wider­spruchs­ver­fahren durchgeführt werden. Sein Fehlen führte aber hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil die auch für den Widerspruch zuständige Behörde sich rügelos auf die Klage eingelassen hatte. Die Klage war jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setzt die Genehmigung nicht voraus, dass der bisherige Konzes­si­ons­inhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen. Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die Beklagte die Konzessionen des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwal­tungs­gericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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