21.11.2024
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Dokument-Nr. 30536

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Bundesverwaltungsgericht Urteil07.07.2021

Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des RückkaufrechtsGewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten

Nach § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Klägerin ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft. Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt auch das Rücktrittsrecht.

VGH: Kein Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts

Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Bei verfas­sungs­kon­former Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne.

BVerwG: Geschäftsmodell unzulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung bestätigt. Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs verstößt das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dieses gesetzliche Verbot erfasst sämtliche Vertrags­ge­stal­tungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind.

Verbot als Schutz vor Umgehung der Pfand­leih­vor­schriften

Denn in allen diesen Fällen besteht das Risiko, dass der gewerbliche Käufer - ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein - nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertrags­ge­staltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfand­leih­gewerbe soll § 34 Abs. 4 GewO gerade schützen. Dieses Verständnis der Norm steht mit den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richtet sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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