Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2006
Selbstverwaltungsgarantie schützt nicht gegen Höhe der niedersächsischen Samtgemeindeumlage
Im Streitfall ging es um die niedersächsische Samtgemeindeumlage, die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde zu entrichten haben, der sie angehören. Gemeinden eines Landkreises können in Niedersachsen zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Die klagende Kommune hat sich vorrangig auf ihre Finanzhoheit berufen, die ihr durch die Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes gewährleistet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nicht so weit reicht.
Die Klägerin wandte sich gegen die von der beklagten Samtgemeinde festgesetzte Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 1998. Diese Umlage überschritt zusammen mit anderen Umlagen die Summe ihrer Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen, so dass ihr für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, die sie erfüllen wollte, weniger als 1 % der Einnahmen verblieb. Sie meinte, ihr müsste zumindest ein Anteil von 10 % zur freien Verfügung stehen. Dem ist das Verwaltungsgericht in erster Instanz insofern gefolgt, als es ihr einen 2-prozentigen Anteil zuerkannt hatte. Auf die Berufung der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klage gänzlich abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Es hat die Auffassung vertreten, dass dieses Umlagesystem aus dem Gewährleistungsbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie von Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes herausfalle. Der konkrete durch Umlage erfolgende Finanzausgleich finde seine Rechtfertigung darin, dass die Samtgemeinde die Aufgaben für ihre Mitglieder in deren Einvernehmen erfülle, die auf diese Weise von eigenen Ausgaben entlastet seien. Das Umlageaufkommen verbleibe im kommunalen Raum. Auch der bundesrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Belastung der Kommune und dem Gewicht der die Umlage rechtfertigenden Gründe sei hier nicht verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/06 des BVerwG vom 15.11.2006