03.12.2024
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Dokument-Nr. 32426

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.11.2022

Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushalts­satzungBei Erlass einer Heilungssatzung müssen verfügbare Informationen über den Finanzbedarf des Kreises ermitteln und berücksichtigen werden

Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushalts­sat­zungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreis­an­ge­hörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur Kreisumlage herangezogen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden und eine 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des Haushaltsjahrs 2013 für unwirksam. Mit Urteil vom 29. Mai 2019 - BVerwG 10 C 6.18 - verneinte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht eine bundes­rechtliche Pflicht zur förmlichen Anhörung der umlage­pflichtigen Gemeinden und verwies die Sache zur Klärung, ob die Umlageerhebung zu einer verfas­sungs­widrigen Unter­fi­nan­zierung der Klägerin führte, an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Der Kreistag hat 2020 aufgrund einer neuen landes­ge­setz­lichen Ermächtigung den Haushalt für 2013 durch eine rückwirkende - zweite - Heilungssatzung erneut beschlossen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Satzung für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.

Grenzen der rückwirkenden Umlageerhebung unzutreffend konkretisiert

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das angegriffene Urteil hat die Grenzen, die das gemeindliche Selbst­ver­wal­tungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) der rückwirkenden Umlageerhebung zieht, unzutreffend konkretisiert. Es verbietet dem Landkreis, bei der Umlage­fest­setzung seine finanziellen Interessen einseitig und rücksichtslos zu bevorzugen. Erhebt er die Umlage rückwirkend, muss er die bei Satzungserlass verfügbaren Informationen über den damaligen Finanzbedarf ermitteln und berücksichtigen.

Entschei­dungs­er­heb­liches Vorbringen nicht berücksichtigt

Das danach entschei­dungs­er­hebliche Vorbringen, der Landkreis habe 2013 Überschüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet, hat das Oberver­wal­tungs­gericht jedoch übergangen. Auch den Einwand der Klägerin, ihre Steuerhoheit werde durch die ihr abverlangten Umlagen entwertet, hat es nicht geprüft. Darüber hinaus hätte es nicht offenlassen dürfen, ob die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2013 für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen zu einer verfas­sungs­widrigen strukturellen und dauerhaften Unter­fi­nan­zierung der Klägerin führte. In solchen Fällen ist die Umlageerhebung nur wirksam, wenn die Gemeinde eine erfolg­ver­spre­chende Möglichkeit hat, zusätzliche Finanzmittel oder eine Umlagebefreiung zu erlangen. Dagegen lässt das angegriffene Urteil genügen, dass eine Rechtsgrundlage für Befreiungen bestand, und übergeht, dass der Landkreis eine Befreiung der Klägerin abgelehnt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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