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Dokument-Nr. 33707

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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.02.2024

Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vom Leite­rer­for­dernisWeitere Beratungsstelle im Nahbereich darf ohne Leitung durch anderen Steuerberater betrieben werden

Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle), wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis am Ort oder im Nahbereich der Zweigstelle befindet. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger wurde 2005 zum Steuerberater bestellt. Seit 2015 ist er in eigener Praxis tätig. Die beklagte Steuer­be­ra­ter­kammer erteilte ihm im März 2015 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Eine Verlängerung lehnte die Beklagte ab. Atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuer­be­voll­mäch­tigten rechtfertigten, lägen nicht mehr vor. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage auf Verlängerung der Ausnah­me­ge­neh­migung abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil geändert und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. Darauf bestehe nach § 34 Abs. 2 Satz 4 Steuer­be­ra­tungs­gesetz (StBerG) ein Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet sei. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Steuerberater darf Zweigstelle selbst leiten

Das OVG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Ausnah­me­ge­neh­migung zu erteilen ist. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG muss Leiter der weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuer­be­voll­mäch­tigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Nach Satz 4 der Vorschrift kann die Steuer­be­ra­ter­kammer eine Ausnahme davon zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liegt sie im Nahbereich der Praxis (nach ständiger Rechtsprechung ca. 50 km Luftlinie), ist die Ausnah­me­ge­neh­migung zu erteilen, wenn der Steuerberater - wie hier - nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt. Unter diesen Bedingungen sind zusätzliche Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibt der vom Gesetzgeber gewollte Ausnah­me­cha­rakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs bleiben Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen Sonder­si­tua­tionen vorbehalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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