23.11.2024
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Dokument-Nr. 32202

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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.09.2022

Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines an eine Behörde mit Post­eingangs­dokumentation gerichteten BescheidesBehörde muss Zugang des Verwal­tungsaktes und Zeitpunkt des Zugangs nachweisen

Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Behörde gesandten Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre lückenlose Dokumentation des Posteingangs für den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn des Verwal­tungs­pro­zesses noch verfügbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, klagte gegen einen subven­ti­o­ns­recht­lichen Zinsbescheid des beklagten Ministeriums. Der Bescheid wurde mit einfacher Post an sie und nicht an den Bevoll­mäch­tigten gesandt, der sich im Verwal­tungs­ver­fahren - ohne Vorlage einer Vollmacht - für sie bestellt hatte. Nach der Bekannt­ga­be­fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz gilt ein als einfacher Brief versandter Bescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Erst mehr als einen Monat später hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe keinen Bescheid erhalten. Im Berufungs­ver­fahren hat sie auf Nachfrage vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum ein Posteingangsbuch geführt; es sei heute nicht mehr vorhanden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Vortrag der Klägerin angesichts dieser Umstände keine Zweifel am Zugang des Bescheides begründen könne.

Einfaches Bestreiten nicht ausreichend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision zurückgewiesen. Nach den Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwal­tungsakten durfte das Ministerium den Bescheid unmittelbar an die Klägerin senden. Das Berufungs­gericht musste aufgrund ihres Vortrags nicht am Zugang des Bescheides zweifeln. Zwar genügt regelmäßig einfaches Bestreiten des Zugangs, Zweifel zu begründen, weil der Adressat typischerweise keine genaueren Umstände darlegen kann, die gegen einen Zugang sprechen. Bei behördlichen Adressaten, die eine Postein­gangs­do­ku­men­tation führen, ist dies anders. Sie können beispielsweise darlegen, dass dort für den möglichen Zugangszeitraum kein entsprechender Eingang verzeichnet ist. Solche Adressaten trifft außerdem ab Prozessbeginn eine verfah­rens­rechtliche Obliegenheit, die Dokumentation bis zum Abschluss des Verfahrens zu Beweiszwecken aufzubewahren. Geht die Dokumentation in dieser Zeit aus Gründen verloren, die sie zu vertreten haben, führt dies nicht dazu, dass nun wieder schlichtes Bestreiten des Zugangs genügte. Von einem solchen von der Klägerin zu vertretenden Verlust ist das Oberver­wal­tungs­gericht hier revisi­ons­rechtlich fehlerfrei ausgegangen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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