Bundesverwaltungsgericht Urteil09.11.2022
Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers zulässigAuch Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen nicht zu beanstanden
Die immissionsschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt und im Regelfall - wie auch hier - verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren.
Duldungspflicht nach BImSchG setzt keine Ankündigung voraus
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setzt tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers sind hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren hat keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ps)