18.10.2024
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Dokument-Nr. 32347

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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.11.2022

Unangekündigte Kontrolle eines Sonder­ab­fa­ll­lagers zulässigAuch Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen nicht zu beanstanden

Die immissions­schutz­rechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonder­ab­fa­ll­lagers durch Mitarbeiter der Überwa­chungs­behörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle. Vor dem Verwal­tungs­gericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Überwa­chungs­behörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorge­schriebenen regelmäßigen Anlagen­über­wachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt und im Regelfall - wie auch hier - verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren.

Duldungspflicht nach BImSchG setzt keine Ankündigung voraus

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setzt tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwa­chungs­maßnahme zu erreichen ist. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagen­be­treibers sind hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren hat keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschrift­licher Notizen oder Skizzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ps)

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