18.10.2024
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Dokument-Nr. 33688

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.01.2024

Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNGVerfah­rens­mängel wegen Verzichts auf Umwelt­verträg­lichkeits­vorprüfung und fehlenden Beteiligung der Naturschutz­vereinigungen derzeit nicht festzustellen

Die Eilanträge von zwei Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Planänderung des Bergamtes Stralsund, mit der das Bauzei­ten­fenster für die Errichtung und den Betrieb der Gas­versorgungs­leitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde, hat das Bundes­verwaltungs­gericht abgelehnt.

Mit Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 21. August 2023 ließ der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts Lubmin bis KP 26 zu. Über die hiergegen erhobenen Wegen der anstehenden Herings­laichzeit wollten die Umweltverbände das verhindern. Die Klagen gegen die Genehmigung des Baus sind unabhängig von den Eilanträgen noch nicht

Klagen gegen Planänderung derzeit voraussichtlich unbegründet

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ihrer Erfolgs­aus­sichten, erweisen sich die Klagen gegen die Planänderung derzeit als voraussichtlich unbegründet. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht der Planän­de­rungs­be­schluss zu Recht weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfah­rens­mängel wegen des Verzichts auf eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung und einer fehlenden Beteiligung der Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzei­te­n­er­wei­terung voraussichtlich nicht gegen Natur­schutzrecht, weil der Planän­de­rungs­be­schluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beein­träch­ti­gungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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