21.11.2024
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Dokument-Nr. 32604

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2023

Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundes­natur­schutz­gesetzesBundes­ver­kehrs­mi­nis­terium für Beschränkungen zur Luftraumnutzung zuständig

Eine Natur­schutz­behörde darf nicht im Wege einer Natur­schutz­gebiets­verordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anordnen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Antrag­stel­le­rinnen bieten gewerbliche Ballonfahrten an. Sie nutzen hierfür Startplätze im Umland des Steinhuder Meeres bei Hannover. Im Mai 2016 beschloss die Regio­ns­ver­sammlung Hannover die Verordnung über das Natur­schutz­gebiet "Totes Moor" im Bereich des Steinhuder Meeres. Das Natur­schutz­gebiet ist ca. 3 200 ha groß und umfasst Teile der Wasserfläche des Steinhuder Meeres und einen Landbereich östlich und nordöstlich des Sees. Ungefähr die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der Vogel­schutz­richtlinie.

Flugverbot laut Natur­schutz­ge­biets­ver­ordnung

Nach der Naturschutzgebietsverordnung ist es unter anderem verboten, im Natur­schutz­gebiet mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 m zu unterschreiten oder zu landen. Auf den Normen­kon­trol­lantrag der Antrag­stel­le­rinnen hat das Oberver­wal­tungs­gericht die teilweise Unwirksamkeit der Natur­schutz­ge­biets­ver­ordnung festgestellt.

Keine Befugnis für Natur­schutz­behörde

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts geändert und der Revision der Antrag­stel­le­rinnen stattgegeben. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, eine Flughö­hen­fest­legung im Wege einer Natur­schutz­ge­biets­ver­ordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Diese Sperrwirkung folgt aus dem Regelungs­konzept des Luftver­kehrs­ge­setzes, für das der Bund insoweit abschließend von seiner ausschließ­lichen Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit für das Luftver­kehrsrecht Gebrauch gemacht hat. Hiernach können Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium erfolgen. Dies gilt auch, wenn Europäisches Natur­schutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbe­schrän­kungen zu belegen. Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zustän­dig­keits­ordnung schließt es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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