15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 2091

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Urteil16.03.2006Bundesverwaltungsgericht7 C 9.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.03.2006

Verbot einer nicht flächen­de­ckenden Abfallsammlung

Eine Sammlung von Verkaufs­ver­pa­ckungen des Versandhandels ist rechtswidrig, wenn sie auf die Erfassung sämtlicher Verkaufs­ver­pa­ckungen unabhängig von ihrer Herkunft aus dem Versandhandel zielt. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die beklagte Hansestadt Lübeck untersagte der Klägerin die Sammlung von Verkaufs­ver­pa­ckungen in Großbehältern, weil sie eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufs­ver­pa­ckungen betreibe, die den behördlich anerkannten Entsor­gungs­systemen wie dem Dualen System Deutschland vorbehalten sei. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts stellte die Klägerin ihre Sammelbehälter in Lübecker Wohngebieten auf und zielte durch deren Beschriftung auf eine möglichst umfassende Sammlung von Verkaufs­ver­pa­ckungen aller Art, um hohe Verwer­tungs­quoten zu erzielen. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die von der Klägerin betriebene Abfallsammlung gegen die Verpa­ckungs­ver­ordnung verstößt.

Die Verpa­ckungs­ver­ordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Verkaufs­ver­pa­ckungen, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Die Pflicht zur individuellen Rücknahme kann auch durch Beauftragung Dritter erfüllt werden, die ihr durch ein Selbs­t­ent­sor­ger­system nachkommen. Demgegenüber entfällt die Rücknah­me­pflicht der Hersteller und Vertreiber, die sich an einem behördlich anerkannten Entsor­gungs­system beteiligen, das flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufs­ver­pa­ckungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe sicherstellt und die Verwer­tungs­an­for­de­rungen erfüllt. Eine Sonder­vor­schrift erlaubt den Unternehmen des Versandhandels, ihre Rücknah­me­pflicht dadurch zu erfüllen, dass die Rückgabe von Versand­han­dels­ver­pa­ckungen in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher ermöglicht wird. Durch dieses Versand­han­del­s­privileg ist die Rücknahme von Verkaufs­ver­pa­ckungen vereinfacht, zugleich allerdings auf Verkaufs­ver­pa­ckungen des Versandhandels beschränkt worden. Im Interesse der Stabilität der anerkannten Abfall­sam­mel­systeme sind Selbstentsorger des Versandhandels und ihre Beauftragten verpflichtet, durch entsprechende Standortwahl, Kapazität und Beschriftung der Sammelbehälter sicherzustellen, dass Verkaufs­ver­pa­ckungen des Versandhandels unter weitgehendem Ausschluss von Fehlwürfen gesondert erfasst werden. Mangels Bereitschaft der Klägerin, den gebotenen Anforderungen Rechnung zu tragen, durfte die Abfallsammlung untersagt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/06 des BVerwG vom 16.03.2006

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