18.10.2024
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Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.

Dokument-Nr. 34398

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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.09.2024

Über Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windener­gie­anlagen muss neu verhandelt werdenBVerwG hinterfragt Kompen­sa­ti­o­ns­re­ge­lungen

Das Bundes­naturschutz­gesetz erlaubt es, Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes durch Windener­gie­anlagen nicht nur durch die Beseitigung vertikaler Strukturen zu ersetzen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerinnen betreiben insgesamt fünf Windener­gie­anlagen in Brandenburg und wenden sich gegen Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die von ihnen vorgesehenen landschafts­pfle­ge­rischen Begleit­maß­nahmen - namentlich der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Hecken­pflan­zungen - hat das beklagte Landesamt für Umwelt unter Berufung auf die Erlasslage in Brandenburg nicht als Ersatzmaßnahmen anerkannt. Hiernach können Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes durch Windener­gie­anlagen (nur) durch einen Rückbau von mastartigen Beein­träch­ti­gungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Vor dem OVG blieben die Klagen erfolglos. Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichten, kämen für eine Vollkom­pen­sation der Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht. Das treffe letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken zu, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam seien. Auch eine Anerkennung der Maßnahmen als Teilkom­pen­sation hat das OVG abgelehnt.

Zugrunde gelegter rechtlicher Maßstab geht über die Anforderungen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes hinaus

Auf die Revisionen der Klägerinnen hin hat das BVerwG die Urteile des OVG aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Der vom OVG zugrunde gelegte rechtliche Maßstab geht über die Anforderungen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerwG hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Dem werden bei Windener­gie­anlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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