23.11.2024
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Dokument-Nr. 31931

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Urteil23.06.2022Bundesverwaltungsgericht7 C 3.21
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2022

Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislauf­wirtschafts­gesetzKein Anspruch auf begehrte Feststellung

Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasser­behandlungs­anlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislauf­wirtschafts­gesetz (KrWG). Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof erfolgreich.

Weitere gemein­schafts­rechtliche Vorschriften fehlen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfall­rah­men­richtlinie sind Abwässer aus dem Anwen­dungs­bereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemein­schaft­lichen Rechts­vor­schriften abgedeckt sind. Solche gemein­schafts­recht­lichen Vorschriften existieren für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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