23.11.2024
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Dokument-Nr. 29879

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.02.2021

Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des EigentümersKeine Klagebefugnis einzelner Eigentümer von Grundstücken in einem Schutzgebiet

Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall wendet sich der Kläger gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphalt­misch­anlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grund­s­tücks­flächen, die zum FFH-Gebiet "Obere Schwentine" in Schleswig-Holstein gehören. Die Vorinstanzen haben die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage abgewiesen.

Schutz­vor­schriften für Natura 2000-Gebiete nicht drittschützend

Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Vorschriften der Europäischen Union und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen dem Ziel, einen günstigen Erhal­tungs­zustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wieder­her­zu­stellen. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen lassen sie nicht erkennen. Anders als Natur­schutz­verbände sind Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Natur­schutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Auch das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutz­vor­schriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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