14.11.2024
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Dokument-Nr. 676

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Urteil30.06.2005Bundesverwaltungsgericht7 C 26.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.06.2005

Einführung des Treib­h­aus­ga­s­e­mis­si­ons­handels ist rechtens

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Einführung eines Emissi­ons­han­dels­systems durch das am 15. Juli 2004 in Kraft getretene Treibhausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz – TEHG – mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zweck des Gesetzes ist es, durch eine koste­n­ef­fi­ziente Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Zu diesem Zweck werden die Betreiber bestimmter industrieller Anlagen verpflichtet, ihnen zugeteilte oder von ihnen zuerworbene Berechtigungen (Zertifikate) über die Befugnis zur Emission von Treibhausgasen in der Anzahl an das Umweltbundesamt abzugeben, die den Emissionen ihrer Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionen müssen die Betreiber nach bestimmten Maßgaben ermitteln und darüber der zuständigen Behörde berichten. Durch eine wachsende Verknappung der Berechtigungen soll die Reduzierung der Treibhausgase erreicht werden.

Die Klägerin – ein Unternehmen der Zementindustrie – wandte sich gegen ihre Pflichten nach dem TEHG. Sie rügte, dass durch die Einführung des Emissi­ons­han­dels­systems in den immis­si­ons­schutz­rechtlich genehmigten Bestand ihrer Anlage eingegriffen und sie dadurch in ihrem Eigentumsrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt werde. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

Die Sprungrevision hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Es hat die durch Gemein­schaftsrecht vorgegebene grundlegende Entscheidung für die Einführung des Emissi­ons­han­dels­systems am Maßstab europäischer Grundrechte geprüft. Diese Prüfung ergebe, dass weder in den europarechtlich geltenden Eigentumsschutz noch in die ebenfalls europarechtlich gewährleistete Berufsfreiheit unver­hält­nismäßig eingegriffen werde. Soweit das TEHG eigenständigen nationalen Regelungsgehalt habe, sei auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes erkennbar; insbesondere seien die im TEHG getroffenen Zustän­dig­keits­regeln mit den verfas­sungs­recht­lichen Kompe­tenz­be­stim­mungen vereinbar. Soweit die Klägerin eine unzumutbare Benachteiligung der Zementindustrie bei der Zuteilung der Berechtigungen rüge, greife sie der Sache nach Vorschriften des Zutei­lungs­ge­setzes 2007 an, deren rechtliche Beurteilung keinen Einfluss auf den Bestand ihrer Pflichten nach dem TEHG hätten. Allein diese Pflichten seien Gegenstand ihrer Klage.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2005 des BVerwG vom 30.06.2005

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