21.11.2024
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Dokument-Nr. 31386

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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.02.2022

Boden­schutz­verein hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Natur­schutz­vereinigungFörderung des Umweltschutzes hier nicht vorwiegende Ziele

Die Anerkennung einer Umwelt­ver­ei­nigung auch als Natur­schutz­vereinigung setzt voraus, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts­pflege überwiegt. Das hat das Bunde­sverwaltungs­gericht entschieden.

Auf seinen Antrag erkannte das Umweltbundesamt den Kläger zwar als Umwelt­ver­ei­nigung an, lehnte die Anerkennung als Naturschutzvereinigung jedoch ab. Der Kläger fördere nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht, wie im Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz vorausgesetzt, im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil er sich auf den Schutz des Umweltmediums Boden beschränke. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg.

OVG: Ausreichende Kompetenz im Naturschutz und Landschafts­pflege entscheidend

Auf die Berufung des Klägers verpflichtete das Oberver­wal­tungs­gericht die Beklagte, ihn als Natur­schutz­ver­ei­nigung anzuerkennen. Für die Anerkennung sei ausreichend, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufga­ben­be­reichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts­pflege gerichtet sei. Entscheidend sei eine ausreichende Kompetenz im Naturschutz und der Landschafts­pflege.

BVerwG verneint Anspruch auf Anerkennung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts geändert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Natur­schutz­ver­ei­nigung. Er fördert nach seiner Satzung die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts­pflege nicht im Schwerpunkt. Dafür muss schon nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts­pflege etwaige andere Ziele überwiegen. Dies ist nach der Satzung des Klägers nicht der Fall.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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