18.10.2024
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Dokument-Nr. 28959

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Urteil08.07.2020Bundesverwaltungsgericht7 C 19.18
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil13.09.2017, 20 A 601/14
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil24.01.2014, 17 K 2868/11
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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.07.2020

BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem AbfallrechtAbfall­rechtliche Beseitigungs­verfügung nicht zu beanstanden

Das BVerwG hat entschieden, dass nicht deponiefähiger Klärschlamm den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts unterliegt.

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfal­l­ent­sor­gungs­anlage zuzuführen.

Klägerin muss Ablagerungen des Klärschlamms gemein­wohl­ver­träglich beseitigen

Die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht blieb ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungs­ver­fügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemein­wohl­ver­träglich zu beseitigen.

BVerwG: Beseitigung des Klärschlamms unterliegt den Abfallrecht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasser­rechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Boden­schutzrecht nicht einschlägig. Die abfall­rechtliche Besei­ti­gungs­ver­fügung ist nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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