21.11.2024
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Dokument-Nr. 3510

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Urteil15.12.2006Bundesverwaltungsgericht7 C 1.06 und 7 C 6.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2006

Rahmen­be­trie­bsplan für das Bergwerk Walsum zulässigFehlende Folgemaßnahmen werden nachträglich durch die Wasserbehörde entschieden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans für das Bergwerk Walsum weder die Stadt Voerde noch private Grund­s­tücks­ei­gentümer im Einwir­kungs­bereich des Bergwerks in ihren Rechten verletzt.

Die beigeladene Deutsche Steinkohle AG baut in ihrem Bergwerk Walsum untertägig Steinkohle ab. Sie legte der beklagten Bergbehörde einen Rahmen­be­trie­bsplan für den Zeitraum von 2002 bis 2019 vor. Sie beabsichtigte, Flöze in Grubenfeldern abzubauen, die unter anderem unterhalb des Gebiets der Stadt Voerde, der Grundstücke der Kläger und des Rheins liegen. Die Bergbehörde ließ den Rahmen­be­trie­bsplan nach einer Prüfung der Umwelt­ver­träg­lichkeit des Vorhabens zu. In ihrem Planfest­stel­lungs­be­schluss regelte sie nicht selbst die notwendigen Folgemaßnahmen an den Rheindeichen, wie deren Ertüchtigung oder Erhöhung, sondern verwies für die Anordnung solcher Maßnahmen auf nachfolgende Verfahren der Deichbehörden. Sie klammerte ferner aus dem Planfest­stel­lungs­be­schluss die Entscheidung darüber aus, ob die beabsichtigte Gewinnung der Steinkohle wegen unver­hält­nis­mäßiger Schäden durch Bergsenkungen an (bebauten) Grundstücken eingeschränkt oder untersagt werden solle; sie verlangte zur Prüfung dieser Frage von der Deutschen Steinkohle AG die Aufstellung von Sonder­be­trie­b­splänen, die einen Zeitraum von jeweils nicht mehr als fünf Jahren umfassen sollten und vor deren Zulassung der Abbau von Steinkohle nicht beginnen dürfe.

Die privaten Grund­s­tücks­ei­gentümer und die Stadt Voerde hielten diese Regelungen für unzulässig und verlangten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz gegen Bergsenkungen und ein senkungs­be­dingtes Versagen der Rheindeiche hätten bereits in der Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans getroffen werden müssen. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies ihre Revisionen zurück:

Für Maßnahmen an Deichen, wie deren Erhöhung, Verstärkung oder Verschiebung seien nach den einschlägigen wasser­recht­lichen Bestimmungen die Wasserbehörden zuständig, die hierüber eigenständig entscheiden müssten. Das Bundes­berg­gesetz räume der Bergbehörde nicht die Möglichkeit ein, derartige notwendige Folgemaßnahmen des zugelassenen Bergbaus mitzuregeln. Die Bergbehörde müsse sich aber vergewissern, ob eine bergbaubedingt erhöhte Wahrschein­lichkeit, dass die Rheindeiche versagen, sich überhaupt durch technische Maßnahmen ausgleichen lasse. Das sei hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz möglich. Die Bergbehörde habe zudem ausdrücklich angeordnet, dass ein Abbau mit möglichen Auswirkungen auf die Rheindeiche erst beginnen dürfe, wenn die nach Auffassung der Wasserbehörden notwendigen Maßnahmen an den Deichen umgesetzt seien.

Das Bundes­berg­gesetz erlaube der Bergbehörde ferner, die Entscheidung über eine Einschränkung des Abbaus wegen befürchteter Bergschäden an bebauten Grundstücken in nachfolgende (Sonder-)Betrie­bs­plan­ver­fahren zu verlagern. In ihnen könnten zeitlich und räumlich beschränkte und deshalb leichter überschaubare Abschnitte betrachtet und daher besser ermittelt werden, auf welche Grundstücke sich in welcher Weise der jeweils beabsichtigte Abbau konkret auswirken werde. Der Rechtsschutz der Oberflä­che­n­ei­gentümer werde dadurch nicht verkürzt, weil der Beginn des Abbaus jeweils von der vorherigen Zulassung der Sonder­be­trie­b­spläne abhänge, die ihrerseits angefochten werden könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/06 des BVerwG vom 15.12.2006

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