14.12.2024
14.12.2024  
Sie sehen einen Flüssiggastanker, der an einem LNG-Terminal vor Anker liegt.

Dokument-Nr. 34560

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil14.11.2024

Genehmigung der LNG-Anlage im Hafen von Lubmin hat BestandAusnahme­vorschriften stellen keinen Verstoß gegen Völker- und Unionsrecht dar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Genehmigung der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU Neptune) am Standort Lubmin abgewiesen.

Die Anlage ging kurz nach ihrer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung Anfang 2023 in Betrieb. Hierzu wurde sie von drei kleinen LNG-Transport-Schiffen beliefert, die das flüssige Erdgas von dem ca. drei Seemeilen östlich von Mukran (Rügen) auf Reede liegenden Speicherschiff übernahmen. Nach der Inbetriebnahme der Ostsee-Anbin­dungs­leitung, einer Untersee-Gas-Pipeline von Mukran nach Lubmin, im Frühjahr 2024 wurde die FSRU Neptune nach Mukran verlegt. Seither kann die Zwischen­spei­cherung auf dem Speicherschiff und der Shuttleverkehr der kleinen LNG-Transport-Schiffe entfallen. Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für den Standort Lubmin bleibt gleichwohl nach dem Gesetz ab der Verlegung der FSRU Neptune zumindest weitere drei Jahre in Kraft. Die Klage der Deutschen Umwelthilfe war abzuweisen. Einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung bedurfte es wegen der Ausnah­me­vor­schriften des LNG-Beschleu­ni­gungs­ge­setzes nicht.

In der Gaskrise - Genehmigung auch ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung

Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG ist weiterhin davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wider­spruchs­be­scheids im Sommer 2023 eine Gasver­sor­gungskrise bestand, zu deren Bewältigung die FSRU Neptune aufgrund ihrer Regasi­fi­zie­rungs­ka­pazität einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnah­me­vor­schriften verstoßen dabei nicht gegen Völker- und Unionsrecht, welches selbst die Möglichkeit von einzelnen Ausnahmen vorsieht. Auch die weiteren Einwände der Deutschen Umwelthilfe greifen nicht durch. Das Speicherschiff und die LNG-Transport-Schiffe sind nicht Teil der FSRU Neptune und mussten daher nicht Gegenstand der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung sein. Die Rügen der unzureichenden Anlagen­si­cherheit und der erheblichen Beein­träch­tigung der Fauna im Greifswalder Bodden hatten ebenso keinen Erfolg.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34560

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI