21.11.2024
21.11.2024  
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Dokument-Nr. 34560

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.11.2024

Genehmigung der LNG-Anlage im Hafen von Lubmin hat BestandAusnahme­vorschriften stellen keinen Verstoß Völker- und Unionsrecht dar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Genehmigung der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU Neptune) am Standort Lubmin abgewiesen.

Die Anlage ging kurz nach ihrer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung Anfang 2023 in Betrieb. Hierzu wurde sie von drei kleinen LNG-Transport-Schiffen beliefert, die das flüssige Erdgas von dem ca. drei Seemeilen östlich von Mukran (Rügen) auf Reede liegenden Speicherschiff übernahmen. Nach der Inbetriebnahme der Ostsee-Anbin­dungs­leitung, einer Untersee-Gas-Pipeline von Mukran nach Lubmin, im Frühjahr 2024 wurde die FSRU Neptune nach Mukran verlegt. Seither kann die Zwischen­spei­cherung auf dem Speicherschiff und der Shuttleverkehr der kleinen LNG-Transport-Schiffe entfallen. Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für den Standort Lubmin bleibt gleichwohl nach dem Gesetz ab der Verlegung der FSRU Neptune zumindest weitere drei Jahre in Kraft. Die Klage der Deutschen Umwelthilfe war abzuweisen. Einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung bedurfte es wegen der Ausnah­me­vor­schriften des LNG-Beschleu­ni­gungs­ge­setzes nicht.

In der Gaskrise - Genehmigung auch ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung

Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG ist weiterhin davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wider­spruchs­be­scheids im Sommer 2023 eine Gasver­sor­gungskrise bestand, zu deren Bewältigung die FSRU Neptune aufgrund ihrer Regasi­fi­zie­rungs­ka­pazität einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnah­me­vor­schriften verstoßen dabei nicht gegen Völker- und Unionsrecht, welches selbst die Möglichkeit von einzelnen Ausnahmen vorsieht. Auch die weiteren Einwände der Deutschen Umwelthilfe greifen nicht durch. Das Speicherschiff und die LNG-Transport-Schiffe sind nicht Teil der FSRU Neptune und mussten daher nicht Gegenstand der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung sein. Die Rügen der unzureichenden Anlagen­si­cherheit und der erheblichen Beein­träch­tigung der Fauna im Greifswalder Bodden hatten ebenso keinen Erfolg.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online pm/ab)

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